
In einem Urteil des Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden vom 24. November 2015 (veröffentlicht am 4. Dezember 2015) prüft das Gericht die Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Diese Problematik ist unter anderem deshalb aktuell, weil die von der Steuerbehörde genehmigten (Muster-)Verträge, die die VAR ersetzen sollen, vorsehen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt sind, was zur Folge hat, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe unter anderem unseren Artikel VAR-Übergangsplan – genehmigter Mustervertrag). Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, müssen keine Lohnsteuern einbehalten und abgeführt werden.
Die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis lauten:
1. Der Auftragnehmer muss verpflichtet sein, persönlich die Arbeit zu verrichten;
2. gegen einen Vergütung;
3. in einem Beschäftigungsverhältnis.
Der Fall, über den der Gerichtshof entscheidet, betrifft slowakische Stahlflechter, die einen Werkvertrag mit einem Subunternehmer abgeschlossen haben. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Slowaken sich zwar gemäß dem Vertrag nur nach ausdrücklicher Zustimmung ihres Auftraggebers vertreten lassen durften, diese Zustimmung in der Praxis jedoch nie eingeholt wurde, da es dem Auftraggeber lediglich darum ging, dass die Arbeiten termingerecht fertiggestellt wurden. Von einer Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung konnte daher keine Rede sein.
Obwohl allein aufgrund des Vorstehenden kein Arbeitsverhältnis vorliegt, berücksichtigt das Gericht zudem, dass kein Weisungsverhältnis vorliegt, da die Steuerbehörde nicht angeben kann, welcher Mitarbeiter des Auftraggebers den Slowaken Anweisungen erteilt. Die Aufsicht über die Arbeit der Stahlflechter wurde vom Hauptauftragnehmer ausgeübt.
Ein weiterer Aspekt, dem der Gerichtshof in diesem Fall offenbar Bedeutung beimisst, ist die Feststellung, dass dieselben Tätigkeiten, die von den Slowaken ausgeführt werden, auch von niederländischen Stahlflechtern verrichtet werden, die im Besitz einer VAR (Erklärung über das Arbeitsverhältnis) sind.
Von Bedeutung ist in dieser Sache auch die Beweislastverteilung. Diese liegt bei der Steuerbehörde, die nach Ansicht des Gerichts ihre Behauptungen in diesem Fall nicht ausreichend begründet hat. Die Beweislastverteilung hat zur Folge, dass bereits bei Zweifeln an einer von der Steuerbehörde vertretenen Behauptung dies zu Lasten der Steuerbehörde wirkt.
Die oben genannten Kriterien beziehen sich auf ein echtes Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sehen die Vorschriften eine Reihe von fiktiven Arbeitsverhältnissen vor. Das Gericht entscheidet, dass kein gleichgestelltes Arbeitsverhältnis vorliegt, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Slowaken verpflichtet sind, die Arbeit persönlich zu verrichten.
