Spielereien mit der Kfz-Zulage

Dienstwagen-Zulage VWGNijhof

In unserem Artikel über das Private Nutzung des Autos Wir berichten über die Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2017 hinsichtlich der steuerlichen Hinzurechnung für die private Nutzung eines Firmenwagens (für Unternehmer und Arbeitnehmer) gelten.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs Gesetz zur Umsetzung des „Autobrief II“ Staatssekretär Wiebes erklärt, er sei überzeugt, dass bestehende Fahrzeuge nicht doch noch unter den Zusatzsteuer-Satz von 22 fallen können.

Zurechnungsprozentsatz

Der Zurechnungsprozentsatz beträgt derzeit 25. Für (sehr) sparsame Fahrzeuge gelten jedoch niedrigere Prozentsätze von 7, 14 und 20.

Ab dem 1. Januar 2017 wird der allgemeine Zuschlagssatz von 25 auf 22 gesenkt. Nur für emissionsfreie Fahrzeuge gilt dann noch ein niedrigerer Satz. Dieser beträgt 4% und wird auf den Katalogwert des Fahrzeugs bis zu 50.000 € angewendet (auf den darüber hinausgehenden Betrag beträgt der Zuschlag 22%).
Emissionsfreie Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die vollständig elektrisch angetrieben werden (ggf. auch mit Wasserstoff). Für Fahrzeuge mit Hybridantrieb gilt kein ermäßigter Zusatzsteuersatz mehr.

Erstes Kennzeichen

Der anzuwendende Zuschlagssatz wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem das Fahrzeug erstmals zugelassen wird. Erfolgt die Zulassung im Jahr 2016, beträgt der Zuschlag für die private Nutzung dieses Fahrzeugs, das laut Gesetz nicht als sparsam eingestuft wird: 25%. Ab dem 1. Januar 2017 gilt Folgendes: nicht auf 22% gesenkt.

Nach Angaben des Staatssekretärs lässt sich hier nicht manipulieren, da das Datum, an dem ein Fahrzeug erstmals zugelassen wird, an das Fahrzeug gebunden ist. Während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs ändert sich dieses Datum nicht. Im Allgemeinen wird dies auch in anderen Ländern auf diese Weise erfasst.

Natürlich kann ein Leasingvertrag, der bis September 2016 läuft (bei einer Erneuerung im Jahr 2016 würde der steuerpflichtige Anteil für das neue Fahrzeug 25% betragen), verlängert werden, sodass das neue Fahrzeug erst 2017 zur Verfügung steht (und der steuerpflichtige Zuschlag 22% – oder 4% – beträgt).
Und ein Leasingvertrag, der bis 2017 (oder später) läuft, kann vorzeitig gekündigt werden, um auf das Ersatzfahrzeug den 22%-Zuschlag anwenden zu können.
Die Folgen einer Verlängerung oder Verkürzung von Leasingverträgen betreffen die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Leasinggesellschaft. In diese Vereinbarungen mischt sich der Staatssekretär selbstverständlich nicht ein.

Geringerer steuerpflichtiger Anteil

Gilt vor dem 1. Januar 2017 einer der oben genannten niedrigeren Zuschläge von 7%, 14% oder 20% galt, bleibt dieser Prozentsatz während der 60 Monate nach dem Monat, in dem das Kennzeichen für das Fahrzeug ausgestellt wurde, gültig. Danach wird der Zuschlag auf der Grundlage der dann geltenden Regelung ermittelt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Zuschlag ab dem 61. Monat 25% beträgt.

Der Zuschlag wird dann nämlich nicht mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Zuschlagssatz von 22 berechnet. Dies hängt mit der Art und Weise zusammen, wie die niedrigeren Zuschlagssätze im Gesetz formuliert sind. Dort heißt es nämlich nicht, dass der Zuschlag 7%, 14% oder 20% beträgt, sondern dass der Zuschlag von 25% um 18%, 11% oder 5% herabgesetzt wird. Diese Herabsetzung gilt zum Zeitpunkt des Ablaufs des 60-Monats-Zeitraums nicht mehr, sodass der allgemeine Zuschlagssatz gilt, der in dem Monat galt, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde.

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