Daten der Spender öffentlich

Die Daten von Spendern, die innerhalb eines Jahres 15.000 € oder mehr spenden, müssen in Kürze veröffentlicht werden. Dies gilt für alle Spenden, die ab Inkrafttreten des Gesetz über die Transparenz zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Konsultation

Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, der von der Regierung zur Konsultation wurde vorgelegt. Das bedeutet, dass der Entwurf des Gesetzentwurfs und die Begründung veröffentlicht wurden. Jeder kann dazu Stellung nehmen, und diese Stellungnahmen können anschließend in den endgültigen Entwurf einfließen. Der endgültige Gesetzentwurf muss natürlich vom Parlament verabschiedet werden.

Zivilgesellschaftliche Organisationen

Die Verpflichtung gilt für zivilgesellschaftliche Organisationen. Dazu zählen Stiftungen, Vereine und (Teile von) Glaubensgemeinschaften. Auch ausländische Rechtsformen, die dauerhaft in den Niederlanden tätig sind, müssen diese Daten veröffentlichen. Es ist möglich, dass für bestimmte (Kategorien von) zivilgesellschaftlichen Organisationen noch Ausnahmen festgelegt werden.

Die Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen durch Dritte wird in den Niederlanden als sehr wünschenswert angesehen. Es muss jedoch verhindert werden, dass eine zivilgesellschaftliche Organisation von einem bestimmten Geldgeber abhängig wird. Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht dazu beitragen, die Geldflüsse transparenter zu gestalten.

Veröffentlichung

Die Organisation, die die Spende(n) erhält, muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Spendenübersicht erstellen. Anhand dieser Übersicht müssen die folgenden Angaben veröffentlicht werden:

  • den Namen und den Wohnort (oder Sitz) des Schenkers;
  • die Höhe der Spende;
  • das Datum, an dem die Spende eingegangen ist.

Wenn es sich um mehrere Spenden handelt, die sich in einem Kalenderjahr auf insgesamt 15.000 € oder mehr belaufen, müssen die oben genannten Angaben für jede einzelne Spende in der Spendenübersicht aufgeführt werden.

Die Spendenübersicht muss mit dem Datum versehen werden, an dem sie erstellt wurde. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach dieser Datumsangabe veröffentlicht werden. Sie muss vom Vorstand der Organisation unterzeichnet sein. Gibt es ein Aufsichtsgremium, müssen auch die Mitglieder dieses Gremiums die Spendenübersicht unterzeichnen.

Nur wenn eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Hinweisgebers besteht, kann der Minister gebeten werden, eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht zu gewähren.

Für die Veröffentlichung der Spendenübersicht hat die gemeinnützige Organisation folgende Möglichkeiten:

  • eine für jedermann einsehbare Website (beispielsweise die eigene Website der Organisation mit einem Link auf der Startseite zur Spendenübersicht);
  • über das Handelsregister bei der Handelskammer.

Die Nichtveröffentlichung oder nicht fristgerechte Veröffentlichung der Spendenübersicht hat zur Folge, dass Wirtschaftsdelikt . Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten, einer gemeinnützigen Arbeit oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Spende

Eine Spende ist: jeder Beitrag, sei es in Form von Geld (bar oder unbar) oder in Form von Sachleistungen. Ein Zuschuss gilt nicht als Spende. Gleiches gilt für Zinserträge oder Erträge aus dem Eigenkapital der gemeinnützigen Organisation. Auch Mitgliedsbeiträge gelten nicht als Spenden.

Eine Sachspende ist eine Sache oder eine in Geld bewertbare Dienstleistung, der keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ein Beispiel hierfür ist die kostenlose Bereitstellung eines Raums, in dem die Aktivitäten durchgeführt werden können. Persönliche Arbeit oder Tätigkeiten von Mitgliedern der gemeinnützigen Organisation gelten nicht als Spende.

Spenden können in Form einer Zuwendung erfolgen, es kann sich aber auch um eine Zuwendung aus einem Testament handeln.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Stiftungen sind zudem verpflichtet, jährlich ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Auch von dieser Verpflichtung können möglicherweise noch (bestimmte Kategorien von) Stiftungen befreit werden.

Die Veröffentlichungspflicht gilt derzeit nur für Stiftungen, die ein Unternehmen betreiben. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen innerhalb von 8 Tagen nach Unterzeichnung durch den Vorstand der Stiftung bei der Handelskammer hinterlegt werden. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand festgestellt werden.

 

 

 

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