Spendenaktionen für wohltätige Zwecke werden besteuert

Die Bezirksgericht Nordholland hat entschieden, dass der Erlös einer Auktion der Mehrwertsteuer unterliegt, auch wenn dieser Erlös für einen wohltätigen Zweck bestimmt ist.

Unternehmer

Der Fall betrifft eine Einrichtung, deren Zweck darin besteht, Gelder zu sammeln, um damit die Forschung finanziell zu unterstützen. Nur Unternehmer sind zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Die Einrichtung vertritt die Auffassung, kein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer zu sein. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Einrichtung durch die Organisation von Auktionen, Golfturnieren und ähnlichen Veranstaltungen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und daher als Unternehmer gilt. Dies wird auch dadurch nicht geändert, dass der gesamte Erlös aus den Aktivitäten für wohltätige Zwecke verwendet wird.

Rückerstattung

Darüber hinaus vertritt die Einrichtung die Auffassung, dass nicht die gesamte erhaltene Vergütung mit Mehrwertsteuer belegt werden darf. Der Teil der Vergütung, der als Spende anzusehen ist, muss von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Die Spende wäre der Teil der Vergütung, der über den normalen Preis hinausgeht.

Die Einrichtung stößt dabei auf die Vorschrift im Umsatzsteuergesetz, wonach der zu besteuernde Betrag der gesamten für die erbrachte Leistung erhaltenen Vergütung entspricht. Da die Einrichtung nicht dargelegt hat, wie hoch der übliche Preis für die erbrachten Leistungen ist, bleibt dem Gericht daher kaum eine andere Wahl, als zu entscheiden, dass die gesamte Vergütung mehrwertsteuerpflichtig ist.

Zulassung

In Abschnitt 3 des Beschluss zur Mittelbeschaffung In der Genehmigung ist festgelegt, dass der Schenkungsanteil von der mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung ausgenommen bleiben kann (der normale Preis unterliegt natürlich der Mehrwertsteuer), sofern:

  • dem Leistungsempfänger mitgeteilt wurde, dass der Erlös der Veranstaltung für einen bestimmten Zweck bestimmt ist;
  • der Abnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er als Spende für die angebotene Leistung einen über den normalen Preis hinausgehenden Betrag zahlt und die Höhe dieser Spende vom Abnehmer selbst bestimmt werden kann;
  • der Erlös der Veranstaltung vollständig dem guten Zweck zugute kommt;
  • der zuständige Inspektor vor Beginn der Veranstaltung schriftlich seine Zustimmung zur Anwendung der Regelung erteilt hat.

Inhaltsübersicht