Spendenabzug des Geschäftsführers

Teil der Gesetzesentwürfe zu den Steuerplänen für 2024 ist die Abschaffung der Steuerabzugsfähigkeit von Spenden durch eine GmbH. Siehe den Artikel Abschaffung des Abzugs von Schenkungen bei der BV.

Sind Sie Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) einer B.V.? Dann haben Sie die Wahl. Ihre Spenden werden von dem Einkommen abgezogen, auf das Sie Einkommensteuer zahlen. Oder sie werden auf den Gewinn angerechnet, auf den die B.V. Körperschaftsteuer zahlt (und der DGA nach Gewinnausschüttung die Besteuerung für wesentliche Beteiligungen). Der DGA kann damit den Spendenabzug steuerlich optimieren.

Auswahl

In unserem Artikel Geschäftsführende Gesellschafter können den Spendenabzug wählen Wir haben diese Entscheidung bereits beschrieben. Es geht um den Fall, in dem die GmbH die Zuwendung zahlt. Entscheidend ist, dass eine Ausgabe der GmbH zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Geschäftsführers eine (versteckte) Gewinnausschüttung zur Folge hat. Es wird jedoch akzeptiert, dass diese Ausschüttung unterbleibt und der Spendenabzug in der B.V. vorgenommen wird.

Der Staatssekretär für Finanzen hat kürzlich das Entscheidung aktualisiert, in dem diese Wahlmöglichkeit geregelt wird. Die Aktualisierung betrifft eine Klarstellung hinsichtlich der Genehmigung sowie die Hinzufügung einiger Beispiele. Im Folgenden beschreiben wir die Beispiele. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Steuerabzug von Spenden und für die Genehmigung verweisen wir auf unseren oben genannten Artikel.

Beispiel 1

X B.V. überweist im Zusammenhang mit den persönlichen wohltätigen Zwecken ihres Geschäftsführers 50.000 € an die Stiftung A. Die Stiftung A verfügt über den ANBI-Status. Die Spende liegt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000 € und ist daher für X B.V. steuerlich absetzbar.

Beispiel 2

Anstelle von 50.000 € beschließt die XY B.V., der Stiftung A eine Spende in Höhe von 125.000 € zu überweisen. Die Spende überschreitet den gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000 €.
Bis zu einem Betrag von 100.000 € handelt es sich um eine steuerlich absetzbare Spende.
Die verbleibenden 25.000 € sind eine Aufteilung auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Dividendensteuer. Auf diesen Betrag kann in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers gegebenenfalls noch die Spendenregelung angewendet werden.

Beispiel 3

Y B.V. überweist im Zusammenhang mit dem persönlichen wohltätigen Bedarf ihres Geschäftsführers 50.000 € an die Stiftung B. Die Stiftung B besitzt den ANBI-Status und gilt als kulturelle Einrichtung. Die Spende liegt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000 € und ist daher für Y B.V. steuerlich absetzbar. Da die Spende an eine kulturelle Einrichtung ging, wird der Betrag um 50% erhöht, was 100.000 € entspricht. Die Erhöhung darf jedoch höchstens 2.500 € betragen. Somit kann ein Betrag von 52.500 € steuerlich geltend gemacht werden.

Selbstverständlich kann der Spendenabzug bei der B.V. in all diesen Fällen nur insoweit geltend gemacht werden, als die allgemeinen Voraussetzungen für diesen Abzug erfüllt sind (man denke beispielsweise an die Gewinnvoraussetzung).

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