Viele sind immer noch damit beschäftigt, dafür zu sorgen, dass die Schenkungssteuerbefreiung in Höhe von 100.000 € in allerletzter Minute im Jahr 2014 genutzt werden kann. Dieser Freibetrag wird definitiv am 1. Januar 2015 auslaufen, und die Finanzverwaltung hat wiederholt betont, dass es keine Übergangs- oder Schonfrist geben wird. Der geschenkte Betrag muss tatsächlich vor dem 1. Januar 2015 verwendet worden sein, es sei denn, die Schenkung wird für die Instandhaltung oder Renovierung eines Hauses verwendet, das am 31. Dezember 2014 als selbst genutztes Haus gilt.
In der Zwischenzeit hat das Finanzministerium die Schenkungssteuerbefreiungen für 2015 bekannt gegeben:
* Geschenk für Kinder: 5.277 € (2014: 5.229 €);
* bei Spenden für Kinder zwischen 18 und 40 Jahren einmalig auf 25.322 € erhöht (2014: 25.096 €);
* bei Verwendung für eine eigene Wohnung oder ein teures Studium bis zu 52.752 € (2014: 52.281 €);
* andere Erwerber 2.111 € (2014: 2.092 €).
Wenn Schenkungssteuer zu zahlen ist, dann für den steuerpflichtigen Teil der Schenkung bis zu 121.296 € (2014: 117.214 €): 10% und über diesen Betrag hinaus: 20%. Für Enkelkinder beträgt der Satz 18% und 36%, für andere Begünstigte 30% und 40%. Die gleichen Sätze gelten auch für die Erbschaftssteuer.
Das Finanzministerium hat auch die Steuersätze 2015 für andere Steuern bekannt gegeben. Diese Informationen finden Sie in der pressemitteilung zum jahresende.
