Sonstige Befreiungen von der Schenkungssteuer

In unserem Factsheet Befreiungen von der Schenkungssteuer beschreiben wir die häufigsten Schenkungen. Jedes Jahr aktualisieren wir dieses Factsheet mit den für das laufende Jahr geltenden Beträgen. Es gibt jedoch auch Steuerbefreiungen, die seltener in Anspruch genommen werden. Einige davon wurden in zwei aktuellen Verfahren vor dem Gericht in Den Haag behandelt.

ANBI

Sowohl Schenkungen an eine ANBI als auch Schenkungen durch eine ANBI sind von der Schenkungssteuer befreit. Für diese Befreiung gilt kein Höchstbetrag. Die Abkürzung ANBI steht für: „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Dieser Status wird einer Einrichtung von der Steuerbehörde zuerkannt. Dies wird in einem Bescheid festgehalten. Die Einrichtung wird dann in das ANBI-Register.

Vor dem Gericht in Den Haag klagte eine Stiftung, die Schulden erlassen hatte. Diese Stiftung hatte den Status einer ANBI, der ihr jedoch von der Steuerbehörde entzogen worden war. Der Erlass einer Schuld, der nicht aus rein geschäftlichen Gründen erfolgt, gilt als Schenkung. Eine Schenkung durch eine ANBI wäre jedoch steuerfrei, unabhängig davon, an wen die Schenkung erfolgt.

Bedürftige und mittellose Personen

Aufgrund des Verlusts des ANBI-Status muss die Stiftung nach einer anderen Steuerbefreiung suchen. Die Steuerbefreiung für sonstige Erwerber belief sich auf 2.092 € (der Erlass erfolgte im Jahr 2014; für 2019 beträgt diese Steuerbefreiung 2.173 €). Da der Erlass in dem einen Fall Da sich der Betrag auf 8.000 € beläuft, ist auf 5.908 € Schenkungssteuer zu entrichten. Der Steuersatz beträgt 30%. Der Steuerbescheid beläuft sich daher auf einen Betrag von 1.772 € Schenkungssteuer. Später wird dieser Betrag auf 1.144 € herabgesetzt, wenn sich herausstellt, dass nicht an einen, sondern an zwei Beschenkte geschenkt wurde (jeweils 4.000 €).

Hierfür wird die Steuerbefreiung für Schenkungen an “Bedürftige und Mittellose” in Anspruch genommen. Für diese Steuerbefreiung gelten zwei Voraussetzungen:

  • Der Begünstigte darf nicht in der Lage sein, seine oder ihre Schulden zu begleichen;
  • und die Schenkung muss dazu dienen, dem Beschenkten dies zu ermöglichen.

Die Begünstigten verfügen offenbar über Bankguthaben, die sich am 1. Januar 2014 auf 21.626 € bzw. 71.914 € beliefen. Es gelingt ihnen nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie über solche (anderen), kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten verfügen, dass sie ihre Schulden gegenüber der Stiftung nicht zurückzahlen können.

Mit dem Auto zur Tilgung fahren

In der anderen Fall Es handelt sich um einen Erlass in Höhe von 5.360 €. Das Vermögen der Beschenkten beläuft sich auf 1.696 €, bestehend aus einem Bankguthaben von 946 € und einem Auto im Wert von 750 €. Auf diesen Betrag kann die Freistellung für den Erwerb durch mittellose oder vermögensschwache Personen nicht angewendet werden. Das von der Beschenkten vorgebrachte Argument, dass sie auf das Auto nicht verzichten könne, wird vom Gericht nicht anerkannt. Die geschuldete Schenkungssteuer beträgt: 30% von 1.696 € = 508 €.

Dem Spender auferlegte Steuer

In diesen Fällen wird der Schenkungssteuerbescheid vom Finanzamt dem Schenkenden (der Stiftung) auferlegt. Das erscheint etwas seltsam. Denn für die Schenkungssteuer ist der Erhalt einer Schenkung der steuerpflichtige Tatbestand, nicht die Vornahme der Schenkung. Im Allgemeinen wird der Steuerbescheid daher dem Beschenkten auferlegt.

Anders verhält es sich, wenn der Schenkende die Schenkungssteuer selbst übernimmt. Dies ist jedoch in den oben beschriebenen Fällen nicht der Fall. Der Schenkende erhält den Schenkungssteuerbescheid, da dem Finanzamt nicht bekannt ist, wer die Schenkung(en) erhalten hat. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit vor.

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