Bis zum 1. Januar 2015 können bis zu 100.000 € schenkungssteuerfrei verschenkt werden, sofern die Spende für das Eigenheim des Beschenkten verwendet wird. Danach gelten wieder die “normalen” Steuerbefreiungen für steuerfreie Schenkungen.
Eine dieser Ausnahmen betrifft Schenkungen an sogenannte “insolvente Personen”. Das ist jemand, der nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen. Die Befreiung setzt voraus, dass die Spende es der insolventen Person ermöglicht, mit der Spende (einen Teil) ihrer Schulden zu bezahlen.
Ein Sohn berief sich erfolglos auf diese Steuerbefreiung in Bezug auf eine Schenkung seiner Eltern im Jahr 2010 in Höhe von 38 794 EUR. Aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1985 geht hervor, dass nur der Betrag steuerfrei ist, den der Beschenkte benötigt, um den nach der Verwertung seines Vermögens verbleibenden Teil seiner Schulden zu begleichen.
Das Vermögen des betreffenden Sohnes war positiv. Vor dem Berufungsgericht in Den Haag argumentierte er jedoch, dass der tatsächliche Wert des Hauses unter dem WOZ-Wert von 844.000 € liege, was bedeute, dass sein Vermögen immer noch negativ sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Betroffene nicht nachgewiesen hatte, dass seine Schulden dringend bezahlt werden mussten (die bloße Feststellung, dass das Vermögen des Beschenkten negativ war, reicht nicht aus). Außerdem stand nach Ansicht des Gerichts ein anderer Wert als der WOZ-Wert nicht zur Debatte, da der WOZ-Wert zum Stichtag 1. Januar 2009 ermittelt worden war und somit im Steuerjahr 2010 galt.
Übrigens: Wer den befristeten Freibetrag von bis zu 100.000 Euro für Schenkungen im Zusammenhang mit dem eigenen Haus noch in Anspruch nehmen will, muss nicht nur sicherstellen, dass die Schenkung vor dem 1. Januar 2015 vollzogen wurde, sondern auch, dass die Schenkung vor dem 1. Januar 2015 tatsächlich für das eigene Haus ausgegeben wurde.
(Berufungsgericht Den Haag, 23. März 2014, Nr. BK13/00269)
