Gesundheitszuschlag: Haben Sie Anspruch darauf?

Pflegezuschlag 2016 VWGNijhof

Der Krankenversicherungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen zur Deckung der Kosten ihrer Krankenversicherung. Die Steuerbehörde/Zuschussstelle erläutert in einer ausführlichen Broschüre anschaulich, wie der Krankenversicherungszuschuss berechnet wird. Broschüre. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.

Gesundheitszuschlag

Um Anspruch auf einen Gesundheitszuschlag zu haben, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie müssen eine niederländische Krankenversicherung abgeschlossen haben.
  • Sie müssen die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen oder eine Aufenthaltsgenehmigung haben.
  • Ihr Einkommen darf nicht zu hoch sein (siehe unten).
  • Ihr Vermögen darf nicht zu hoch sein (siehe unten).

Der Höchstbetrag des Gesundheitszuschlags für das Jahr 2016 beträgt: € 998.

Einkommensprüfung

Sie haben für das Jahr 2016 Anspruch auf den Höchstbetrag des Gesundheitszuschlags, wenn Ihr anrechenbares Einkommen 19.758 € nicht übersteigt. Beträgt Ihr anrechenbares Einkommen 27.012 € oder mehr (mit einem anspruchsberechtigten Partner: 33.765 € oder mehr), haben Sie keinen Anspruch auf den Gesundheitszuschlag. Bei einem anrechenbaren Einkommen zwischen 19.758 € und 27.012 € (bzw. 33.765 €) sinkt der Krankenversicherungszuschlag umso stärker, je höher das anrechenbare Einkommen ist. Auf der Website der Finanzamt/Zulagen finden Sie dort ein Rechenmodul.

Ihr endgültiges Bemessungseinkommen wird nach Ablauf des Zuschlagsjahres festgesetzt. Das Finanzamt leitet diese Einkommensdaten an die Steuerbehörde/Zuschläge weiter. Im Zuschlagsjahr können Sie einen Vorschuss auf den Zuschlag erhalten. Dazu müssen Sie eine Schätzung Ihres Bemessungseinkommens für dieses Jahr vornehmen. Wenn Sie Ihr Bemessungseinkommen zu niedrig eingeschätzt haben, wird der zu viel ausgezahlte Zuschlag nachträglich zurückgefordert.

Die Bemessungseinkommen lautet:

  • Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben: Ihre Gesamteinkommen;
  • Falls Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben: Ihr Lohn/Ihre Sozialleistung, wie er/sie aus Ihren Lohnabrechnungen/Leistungsbescheiden hervorgeht (natürlich auf Jahresbeträge umgerechnet).

Vermögensprüfung

Für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Pflegezuschlags wird das Einkommen aus Spar- und Anlageerträgen (Box 3) herangezogen, wie es für die Einkommensteuer festgestellt wird. In Box 3 werden beispielsweise Bank- und Sparguthaben, Kapitalanlagen, Zweitwohnungen usw. besteuert. Maßgeblich ist der Wert dieser Vermögensbestandteile am 1. Januar des Zuschlagsjahres.

Wenn das Vermögen am 1. Januar die Freigrenze übersteigt, haben Sie das ganze Jahr über keinen Anspruch auf den Pflegezuschlag. Zusätzlich zu dem steuerfreien Vermögen, das in Box 3 berücksichtigt wird (im Jahr 2016: 24.437 €), sind für den Pflegezuschlag im Jahr 2016 82.504 € freigestellt. Damit beläuft sich der Freigrenze im Jahr 2016 am € 106.941 (für Zuschlagspartner: € 131.378, aber bei ihnen wird natürlich das gemeinsame Vermögen berücksichtigt).

ACHTUNG: Für den Mietzuschuss gilt eine andere Vermögensprüfung!

Ausland

Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, haben möglicherweise Anspruch auf einen Gesundheitszuschlag. Für diese Personen gelten einige besondere Regelungen.

Beantragung des Gesundheitszuschlags

Wenn Sie Anspruch auf einen Pflegezuschlag haben, müssen Sie diesen selbst beantragen. Dies muss online über die Website der Steuerbehörde/Zuschläge erfolgen: www.toeslagen.nl. Für das Zulagenjahr 2016 muss der Antrag spätestens am 31. August 2017 gestellt werden (diese Frist verlängert sich, wenn das Finanzamt Ihnen eine Fristverlängerung für die Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung 2016 gewährt hat).

Sie müssen den Antrag übrigens nicht jedes Jahr erneut stellen. Ein einmal beantragter Zuschlag wird grundsätzlich jedes Jahr automatisch fortgeführt. Es ist jedoch wichtig, dies selbst genau im Auge zu behalten. Außerdem ist es ratsam, Änderungen Ihrer persönlichen oder finanziellen Situation, die für Ihre Zulage(n) relevant sind, unverzüglich dem Finanzamt/Zulagenamt mitzuteilen.

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