Senkung des Aktienpreises unwirtschaftlich

Wenn Sie die Anteile an Ihrer GmbH im Rahmen der Unternehmensübertragung an Ihren Sohn oder Ihre Tochter verkaufen, müssen diese Anteile bewertet werden. Aus der Differenz zwischen dem Übertragungspreis und dem (steuerlichen) Anschaffungswert entsteht ein Veräußerungsgewinn, auf den Sie Einkommensteuer zahlen (Box 2, Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung).

Anpassung des Verrechnungspreises

Was aber, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Übertragungspreis nicht korrekt festgelegt wurde? Hierfür sieht Artikel 4.29 des Einkommensteuergesetzes von 2001 eine Regelung vor. Wird der Veräußerungspreis erhöht, wird die Differenz als (zusätzlicher) Veräußerungsgewinn behandelt. Wird der Veräußerungspreis gesenkt, entsteht ein negativer Veräußerungsgewinn (ein Verlust aus einer wesentlichen Beteiligung).

Unprofessionell?

Das Gericht Gelderland hat in einem Fall in der ein solcher Verlust aus einer wesentlichen Beteiligung geltend gemacht wird. Der Vater hat im Jahr 2005 100% der Anteile an seiner GmbH für 1,25 Millionen Euro an seinen Sohn verkauft. Auf den Gewinn aus der wesentlichen Beteiligung hat der Vater Einkommensteuer gezahlt. Im Jahr 2014 vereinbaren Vater und Sohn, dass der Kaufpreis auf 1 Million € gesenkt wird. In diesem Zusammenhang macht der Vater in seiner Einkommensteuererklärung für 2014 in Box 2 einen Verlust von 250.000 € geltend.

Die Steuerbehörde macht geltend, dass die Herabsetzung des Kaufpreises auf die familiäre Beziehung zurückzuführen sei. Geschäftlich handelnde Dritte hätten dieser Herabsetzung nicht zugestimmt. Der Kaufpreis wurde 2005 von einem Wirtschaftsprüfer festgelegt und damals mit der Steuerbehörde abgestimmt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass dieser Kaufpreis nicht korrekt festgesetzt wurde. Vater und Sohn machen geltend, dass damals bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung ein Fehler unterlaufen sei, doch hält das Gericht dies für unwahrscheinlich.

Es scheint, als hätten Vater und Sohn in dieser Sache die ihnen obliegende Beweislast unterschätzt. Sie haben lediglich einen Nachtrag zum Kaufvertrag vorgelegt. Es liegt keine detaillierte Berechnung des Kaufpreises vor, und es wurden keine weiteren Unterlagen ausgetauscht. In der Verhandlung haben sie angegeben, dass die Herabsetzung des Kaufpreises auf einer Schätzung beruht. Es versteht sich von selbst, dass in geschäftlichen Beziehungen die Tatsache, dass es mit den Geschäftsaktivitäten der übernommenen GmbH nach der Übernahme weniger gut gelaufen ist, kein stichhaltiges Argument für die Herabsetzung des Kaufpreises darstellt.

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Es ist möglich, den Veräußerungsgewinn im Rahmen einer wesentlichen Beteiligung weiterzugeben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn und soweit die Anteile verschenkt werden (oder auf den Kaufpreis verzichtet wird).

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die BV (in)direkt ein materielles Unternehmen betreibt. Wenn die BV nur teilweise ein materielles Unternehmen betreibt, darfst du den Veräußerungsgewinn nur für diesen Teil weitergeben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerber in den 36 Monaten vor der Schenkung bei der BV beschäftigt war, deren Anteile verschenkt werden.

Eine Weitergabe bedeutet, dass der Veräußerer keine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn zahlt. Der Erwerber muss dann den steuerlichen Anschaffungswert der Aktien zugrunde legen, der für den Veräußerer galt.

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