
Auf Initiative von etwa vier Interessenverbänden von Selbstständigen wurde die sogenannte ZZP-Pension zustande kam. Es handelt sich um eine kollektive Altersvorsorge für Selbstständige, die eigentlich Rentenversicherung genannt werden sollte. Denn der Begriff Rente ist für die Altersvorsorge reserviert, die für Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses steuerlich begünstigt angespart werden kann. Selbstständige sind auf die steuerlich begünstigte Rentenversicherung angewiesen. Der Abzug von Beiträgen oder Einzahlungen in ein Rentenprodukt von den einkommensteuerpflichtigen Einkünften ist möglich, soweit diese Beiträge oder Einzahlungen im steuerlichen Gestaltungsspielraum bleiben.
Natürlich ist es für Selbstständige wichtig, sich Gedanken über die Absicherung ihres Einkommens im Falle von Katastrophen (wie Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) sowie nach dem Ende ihres Arbeitslebens zu machen. In welchem Umfang und wie diese Risiken abgesichert werden, bleibt jedem Selbstständigen selbst überlassen. Die ZZP-Rente ist dabei sicher nicht die einzige Möglichkeit.
Um das Rentenkapital von Selbstständigen zu erhalten, wird das Beteiligungsgesetz im Laufe des Jahres 2015 geändert. Nach den derzeitigen Bestimmungen kann eine Gemeinde vor der Auszahlung der Hilfe im Prinzip verlangen, dass der Antragsteller seine Rentenprodukte aufkauft und die Rückkaufsumme zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendet. Erst wenn diese Rückkaufsbeträge aufgebraucht sind, kann die Gemeinde die Unterstützung auszahlen.
Der Gesetzesentwurf muss noch in die Abgeordnetenkammer eingebracht werden, aber Staatssekretär Klijnsma hat in einem Schreiben bereits einige Konturen skizziert. Daraus geht hervor, dass beabsichtigt ist, die von Selbstständigen in Form von Rentenkapital aufgebaute Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 € von der Vermögensprüfung der Sozialhilfe auszunehmen. Der Selbstständige muss in den letzten fünf Jahren vor der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zumindest einen Teil der Altersvorsorge geleistet haben. Und der Schutz gilt bis zu einer maximalen Einzahlung von 6.000 € pro Jahr in dem genannten 5-Jahres-Zeitraum.
