Vorsicht bei Abholtransaktionen

Wenn Unternehmer Waren innergemeinschaftlich liefern, dürfen sie für die Mehrwertsteuer den 0%-Satz anwenden. Dafür gilt jedoch eine hohe Beweislast.

Proof

Das geht aus einer Fall in dem das Gericht Gelderland kürzlich ein Urteil gefällt hat. Es betrifft einen Unternehmer, der mit Autos handelt und diese repariert. Er verkauft unter anderem Autos an Abnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auf diese Lieferungen wendet er den 0%-Satz an, da es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt.

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses 0%-Tarifs erfüllt sind, liegt vollständig beim Unternehmer. Dieser Nachweis umfasst zwei Aspekte:

  • Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Waren im Rahmen der Lieferung tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden UND;
  • dass die Waren in diesem anderen Mitgliedstaat von einer Person in Empfang genommen wurden, die dort für einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Waren mehrwertsteuerpflichtig ist (dieser Nachweis wird durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers erbracht, die vor der Lieferung überprüft wurde über VIES).

Abholvorgänge

Von einer Abholung spricht man, wenn der Käufer die Waren beim liefernden Unternehmer abholt. Es versteht sich von selbst, dass es in diesem Fall schwierig ist, den schlüssigen Nachweis zu erbringen, dass die abgeholten Waren tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat befördert wurden.

Der betreffende Unternehmer arbeitete mit Abholbescheinigungen (bei Abholtransaktionen wird kein CMR-Frachtbrief ausgestellt). Diese werden jedoch von der Steuerbehörde zu Recht (größtenteils) nicht berücksichtigt. Einerseits ist oft nicht klar, wer der tatsächliche Abnehmer des Fahrzeugs ist (die Abholbescheinigungen geben lediglich den Ort an, an den das Fahrzeug transportiert wird). Andererseits verwendet der Unternehmer die Abholbescheinigungen bereits bei Abnehmern, die kaum einen Monat lang Kunde des Unternehmens sind, während die Verwendung von Abholbescheinigungen nur bei Stammkunden zulässig ist.

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