Sechs Wochen für die Änderung des Partnervertriebs

Die Steuerpartner können ihre gegenseitige Aufteilung der Box 3 nach einer Sammelentscheidung im Masseneinspruchsverfahren noch ändern. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass sie dazu sechs Wochen ab dem Kürzungsbeschluss Zeit haben.

Box 3 und Masseneinwand

Ein Mann legt Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2017 ein. Sein Einspruch wird als Masseneinwand gegen die Abgabe in Feld 3 eingestuft. Im Februar 2022 folgt der Sammelentscheid: Der Einspruch ist begründet. Im Juli 2022 erhält der Mann einen Herabsetzungsbescheid. Einen Tag später teilen er und seine Frau dem Inspektor mit, dass sie die Aufteilung ihres Vermögens in Feld 3 ändern wollen. Sie wollen alles der Ehefrau zuweisen.

Inspektor weigert sich

Der Inspektor verweigert die Zusammenarbeit. Seiner Meinung nach ist die Bewertung durch das Sammelurteil unwiderruflich geworden. Danach kann die Verteilung nicht mehr geändert werden. Das Gericht verweist die Angelegenheit an den Obersten Gerichtshof.

Wann darf die Ausschüttung noch angepasst werden?

Steuerpartner können ihre gegenseitige Aufteilung bestimmter Einkommensbestandteile ändern, solange die Veranlagungen beider Partner noch nicht unwiderruflich sind. Wird eine Veranlagung durch ein höchstrichterliches Urteil unanfechtbar, haben die Partner noch sechs Wochen Zeit, die Aufteilung anzupassen. Aber gilt das auch im Masseneinspruchsverfahren? Hier wird die Veranlagung durch ein Sammelurteil unwiderruflich, ohne dass der Steuerpflichtige etwas dagegen tun kann.

Der Gesetzgeber hat dies übersehen

Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Massenwiderspruchsverfahrens die Folgen für die Gesellschafterverteilung nicht berücksichtigt hat. Eine wörtliche Auslegung des Gesetzes würde bedeuten, dass die Gesellschafter nach einer kollektiven Entscheidung nicht mehr die Möglichkeit hätten, ihre Aufteilung zu ändern. Der Oberste Gerichtshof hält dies für unangemessen.

Erst nach der Reduktion gibt es Klarheit

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Partner erst dann eine bewusste Entscheidung treffen können, wenn sie die zahlenmäßigen Konsequenzen kennen. Im Masseneinwandverfahren wird dies oft erst nach dem Herabsetzungsbeschluss deutlich, nicht schon nach der Kollektiventscheidung. Es wäre unlogisch, den vom Masseneinwand betroffenen Partnern weniger Möglichkeiten einzuräumen als Partnern, die ein Einzelverfahren geführt haben.

Sechs Wochen

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Partner ihre Aufteilung bis zu sechs Wochen nach der vom Kontrolleur erlassenen Kürzungsverfügung ändern können, um die kollektive Entscheidung zu präzisieren. Dies gilt, wenn der Inspektor im Masseneinspruchsverfahren ganz oder teilweise abgelehnt wird. Ein Antrag auf Herabsetzung von Amts wegen bietet keine zusätzliche Möglichkeit, die Aufteilung noch zu ändern.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:495 | 26-03-2026
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