Schwierige politische Entscheidungen bezüglich Box 3

Staatssekretär van Rij informiert das Parlament in einer ausführlichen Schreiben im Vorfeld der für den 20. April 2022 geplanten Ausschussdebatte über Box 3. Das Urteil, das Anlass für all dies ist, beschreiben wir in diesem Artikel.

Es geht vorerst noch darum, die Möglichkeiten auszuloten und zu beschreiben. Endgültige Entscheidungen sind noch nicht gefallen. Aus dem Brief lässt sich jedoch ableiten, in welche Richtung die Lösung gesucht wird.

Extreme Varianten scheiden aus

Die einfachste politische Option besteht darin, alle Einkünfte aus Box 3 der Jahre 2017 bis einschließlich 2022 zurückzuerstatten. Das würde jedoch nicht weniger als 26,5 Milliarden Euro kosten. Außerdem würden dann auch diejenigen, die in den genannten Jahren tatsächlich ein höheres Einkommen hatten, eine Steuerrückerstattung erhalten. Diese Variante scheidet daher aus.

Auch die Variante, bei der von allen Steuerpflichtigen die tatsächlich erzielte Rendite abgefragt wird, scheidet aus. Dies ist schlichtweg nicht umsetzbar. Die Steuerbehörde kann diese enorme Informationsmenge nicht verarbeiten. Aber auch die Steuerpflichtigen werden diese Informationen nicht immer vorlegen können, beispielsweise weil sie keine ausführliche Buchführung führen müssen und für sie keine Aufbewahrungspflicht gilt.

Tatsächlicher Energiemix

Die einzige praktikable Möglichkeit zur Wiederherstellung der Rechtsgerechtigkeit basiert auf der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung, mit einer neuen pauschalen Berechnung der Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3). Die Rechtswiederherstellung kann dann automatisiert erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat die Verwendung von Pauschalsätzen genehmigt, unter der Voraussetzung, dass diese der Realität entsprechen.

Van Rij erläutert in seinem Brief zwei Varianten:

  • die pauschale Sparvariante: bei dem mit 3 Pauschalen gearbeitet wird (für Ersparnisse Es wird von dem aktuellen Sparzins ausgegangen – im Jahr 2017: 0,25% und in den Folgejahren 0% – für die sonstiges Eigentum die mehrjährige Durchschnittsrendite für Kapitalanlagen und für Schulden (der Hypothekenzinsen).
  • die Pauschalvariante für alle Vermögensklassen: in dem für alle Rubriken der Steuererklärung eine pauschale Durchschnittsrendite festgelegt wird.

Ziel

Für die Jahre 2021 und 2022 haben alle Steuerpflichtigen Anspruch auf einen Ausgleich. Für die Jahre 2017 bis einschließlich 2020 haben nur Steuerpflichtige, die fristgerecht Einspruch eingelegt haben, einen formellen Anspruch auf einen Ausgleich. Es muss noch entschieden werden, ob die Rechtswiederherstellung auch für diejenigen gilt, die keinen Einspruch eingelegt haben.

Wird davon kein Gebrauch gemacht, haben Personen, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Möglichkeit, eine Steuerrückerstattung von Amts wegen zu beantragen. Es ist zu erwarten, dass diese Anträge in großer Zahl eingereicht werden, sollte die Politik sich nicht dafür entscheiden, allen eine Wiedergutmachung zu gewähren.

Wir sind gespannt

Natürlich sind wir sehr gespannt darauf, wie der politische Prozess ausgehen wird. Vorerst ist es nicht sinnvoll, Maßnahmen zu ergreifen. Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine von Amts wegen gewährte Ermäßigung für das Jahr 2017 endet nämlich am 31. Dezember 2022.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du in den folgenden Artikeln: Einkommensteuererklärung 2021 und Box 3 und Vorerst keine Steuerbescheide für Box 3

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