Schutz der Erben

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Ein Erbe, das eine Erbschaft vorbehaltlos annimmt, haftet für alle Schulden des Erblassers. Dies kann zur Folge haben, dass der Erbe die Erbschaft aus seinem Privatvermögen ausgleichen muss. Dies lässt sich durch die Ausschlagung des Nachlasses verhindern, hat jedoch den Nachteil, dass der Erbe auch keinen Anspruch auf den positiven Saldo des Nachlasses (und/oder einzelne Vermögensgegenstände daraus) hat.

Die Zwischenform ist unter Vorbehalt annehmen (Der juristische Begriff dafür lautet: unter dem Vorbehalt der Bestandsaufnahme annehmen). Der Erbe muss dann die Schulden des Nachlasses nicht aus seinem Privatvermögen begleichen, hat aber Anspruch auf einen positiven Saldo des Nachlasses. Die Ausschlagung oder die Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt erfolgt durch eine Erklärung vor Gericht (in der Regel durch einen Notar geregelt).

Für die reine Annahme ist eine solche Erklärung nicht erforderlich; sie kann sich bereits aus dem Verhalten eines Erben im Zusammenhang mit dem Nachlass ergeben (beispielsweise führt die Räumung der Wohnung des Erblassers oder die Entnahme von Gegenständen aus der Wohnung zur vorbehaltlosen Annahme des Nachlasses). Erben, die erwägen, eine Erbschaft nicht vorbehaltlos anzunehmen, sollten daher ihre Handlungen sorgfältig abwägen. Denn sobald die Erbschaft vorbehaltlos angenommen wurde, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Minister für Sicherheit und Justiz hat dem Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass ein Erbe beim Amtsgericht noch nachträglich beantragen kann, die Erbschaft unter Vorbehalt anzunehmen, wenn eine unerwartete Schuld des Erblassers zutage tritt. Dabei handelt es sich um eine Schuld, die dem Erben zum Zeitpunkt der vorbehaltlosen Annahme des Nachlasses nicht bekannt war und von der er auch keine Kenntnis haben musste. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Erbe die Art und den Umfang der Schulden des Erblassers aktiv geprüft hat. Daher wird es nur in Ausnahmefällen zu einer unerwarteten Schuld kommen. Der Antrag auf nachträgliche Annahme unter Vorbehalt muss innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der unerwarteten Schuld beim Amtsrichter gestellt werden.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass eine reine Annahme einer Erbschaft nur dann vorliegt, wenn der Erbe Verfügungen über den Nachlass vornimmt. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf, die Belastung oder die sonstige Entziehung von Vermögensgegenständen aus der Reichweite der Gläubiger des Nachlasses. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird als Beispiel für eine Handlung, die nicht zur reinen Annahme führt, das Mitnehmen des Familienfotoalbums aus der Wohnung des Erblassers genannt. Dieses Fotoalbum hat lediglich emotionalen Wert und stellt für den Gläubiger keinen Gegenstand der Befriedigung aus dem Nachlass dar.

Wann die (geplanten) neuen Vorschriften in Kraft treten werden, ist noch nicht bekannt.

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