
Das Erbrecht wurde kürzlich in zwei Punkten geändert. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Senat angenommen. Der Gesetzentwurf verbessert den Schutz der Erben.
Eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Das Erbrecht bietet Erben die Wahl zwischen der vorbehaltlosen Annahme, der Annahme unter dem Vorbehalt der Nachlassbeschreibung und der Ausschlagung einer Erbschaft. Die Annahme unter dem Vorbehalt der Nachlassbeschreibung wird auch als “Annahme unter Vorbehalt” bezeichnet. Bei der uneingeschränkten Annahme ist der Erbe verpflichtet, die Schulden des Nachlasses aus seinem eigenen Vermögen zu begleichen. Ist der Nachlass negativ, muss der Erbe also aus seinem Privatvermögen nachschießen. Ein Erbe, der den Nachlass unter dem Vorbehalt der Nachlassbeschreibung annimmt, vermeidet, dass er die Schulden des Nachlasses aus seinem Privatvermögen begleichen muss. Bei einem negativen Nachlass oder bei Zweifeln hinsichtlich des Nachlasses ist es ratsam, den Nachlass unter Vorbehalt anzunehmen. Bei Ausschlagung des Nachlasses verliert der Erbe den Anspruch auf die Vermögenswerte des Nachlasses und wird gleichzeitig von der Verpflichtung befreit, die Schulden des Nachlasses zu begleichen.
Das Verhalten des Erben kann zur Annahme führen
Nach dem Gesetz gilt ein Erbe als Erbe, der den Nachlass vorbehaltlos angenommen hat, wenn er sich entsprechend verhält. In der geänderten Gesetzesfassung wird präzisiert, wann sich ein Erbe eindeutig und vorbehaltlos wie ein Erbe verhält, der den Nachlass vorbehaltlos angenommen hat. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Gläubiger vor einer Benachteiligung durch die Erben. Die Verwaltung eines Nachlasses durch einen Erben ist kein Verhalten, durch das der Erbe als Erbe mit uneingeschränkter Annahme des Nachlasses gilt. Eine ordnungsgemäße Verwaltung eines Nachlasses kann beinhalten, dass ein Erbe Vermögenswerte aus dem Nachlass verkauft, beispielsweise weil diese nur begrenzt haltbar sind. Solange der Erlös aus dem Verkauf den Gläubigern des Erblassers zur Verfügung steht, liegt keine vorbehaltlose Annahme vor. Nur Handlungen, durch die die Gläubiger benachteiligt werden, führen zur vorbehaltlosen Annahme des Nachlasses. Handlungen im Interesse des Nachlasses fallen unter die ordnungsgemäße Verwaltung und führen nicht zu einer reinen Annahme.
Schutz der Erben vor unerwarteten Schulden
Ein in der Praxis festgestelltes Problem ist der Fall eines Erben, der die Erbschaft vorbehaltlos angenommen hat und anschließend mit einer unerwarteten Schuld des Erblassers konfrontiert wird. Er muss diese Schuld begleichen. Reicht der Nachlass nicht aus, muss dies aus seinem Privatvermögen geschehen. Erben haben nun, nach der Entdeckung einer unerwarteten Schuld im Nachlass, drei Monate Zeit, den Nachlass doch noch unter Vorbehalt statt vorbehaltlos anzunehmen. Machen die Erben von dieser Möglichkeit Gebrauch, müssen sie Defizite im Nachlass nicht aus eigenen Mitteln ausgleichen.
