Schulden gegenüber der GmbH = Gewinnausschüttung

Bei der Präsentation der Steuerpläne für 2019 wurde die “Kontokorrentmaßnahme” angekündigt. In unserem Artikel Der Geschäftsführer zahlt die AB-Abgabe auf Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH erläutern wir diese Maßnahme. Im Rahmen der Überprüfung der Maßnahmen zur Verbesserung des Ansiedlungsklimas wurde die geplante Maßnahme etwas abgeschwächt (siehe den Schluss unseres Artikels Gewinnsteuer wird noch weiter gesenkt).

Gelddarlehen

Vor kurzem wurde vor dem Gericht in Amsterdam ein Fall verhandelt, in dem die Steuerbehörde geltend macht, dass der Geschäftsführer seine Schulden nicht mehr an die Aktiengesellschaft zurückzahlen werde. Der ausstehende Darlehensbetrag in Höhe von 11.000.000 € zuzüglich des Kontokorrentguthabens von 1.204.543 € wird als Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2) besteuert.

Der Darlehensvertrag wurde 2007 in Absprache mit dem Finanzamt geschlossen, um eine Gewinnausschüttung im Jahr 2002 zu verhindern. Das Darlehen wurde vom Geschäftsführer für den Kauf einer Immobilie in Frankreich verwendet. In dem Darlehensvertrag ist unter anderem festgelegt, dass die Laufzeit des Darlehens 5 Jahre beträgt und dass das Darlehen aus den beim Verkauf der französischen Immobilie erzielten Erlösen getilgt wird.

Gewinnausschüttung

Zur Untermauerung der Behauptung, dass es sich um eine Gewinnausschüttung handelt, muss die Steuerbehörde glaubhaft machen, dass:

  • dass das Darlehen und die Kontokorrentverbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber der Aktiengesellschaft nicht getilgt werden und;
  • dass sich die Aktiengesellschaft und der geschäftsführende Gesellschafter bewusst waren (oder hätten sein müssen), dass der geschäftsführende Gesellschafter durch diese Vermögensverbindlichkeit begünstigt wird.

Nach Ansicht des Gerichts ist dies der Steuerbehörde gelungen. Im Jahr 2010 wurde die Immobilie in Frankreich verkauft. Den Erlös in Höhe von 4.400.000 € hat der Geschäftsführer an die Aktiengesellschaft überwiesen. Die Aktiengesellschaft hat den erhaltenen Betrag jedoch nicht auf das Darlehen angerechnet. Dies geht aus der Verbuchung in den Jahresabschlüssen der folgenden Jahre hervor. Der Betrag wurde als neues Darlehen wieder an den Geschäftsführer zurückgebucht. Damit wurde die im Darlehensvertrag festgelegte Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens beim Verkauf der Immobilie in Frankreich nicht erfüllt. Zudem hat die NV keinerlei Anstrengungen unternommen, den Darlehensbetrag zurückzufordern, obwohl das Darlehen aufgrund des Ablaufs der Laufzeit von fünf Jahren fällig war.

Das Gericht kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass, da der DGA alle Aktien der NV hält, sowohl der DGA als auch die NV sich der Vermögensverschiebung bewusst gewesen sein müssen.

Zeitaufwendig

In diesem Fall erreicht die Steuerbehörde letztendlich ihr Ziel: die Erhebung von Einkommensteuer auf das – zumindest aus Sicht der Steuerbehörde – überhöhte Darlehen der NV an ihren Geschäftsführer. Doch darüber muss bis zum Gerichtshof verhandelt werden, wodurch die Verwirklichung des angestrebten Ziels für die Steuerbehörde sehr zeitaufwendig ist. Das ist möglicherweise einer der Gründe, warum die Regierung beschlossen hat, die oben genannte “Kontokorrentmaßnahme” einzuführen. Dass dadurch auch die geschäftsmäßig handelnden Geschäftsführer betroffen sind, wird durch das Sprichwort abgedeckt “Die Guten müssen unter den Bösen leiden”.

Zur Klarstellung: Die Maßnahme bezüglich der Kontokorrentkonten wurde bisher lediglich angekündigt. Anfang 2019 wird diese Ankündigung in einen Gesetzentwurf umgesetzt. Erst dann wissen wir, wie die Maßnahme genau aussehen wird. Für Geschäftsführer mit Eigenbeteiligung ist es jedoch ratsam, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH bereits jetzt kritisch zu prüfen (oder prüfen zu lassen).

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