Eine Überschussverbindlichkeit wird nicht nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften bewertet. Dies bestätigt ein Fachgruppe des Finanzamts.
Überschuldung
Der länger lebende der beiden Partner hat oft eine Übererbungsschuld gegenüber den Kindern, da ihm oder ihr der gesamte Nachlass zugewiesen wurde. Den Kindern steht ein Anspruch gegenüber ihrem länger lebenden Elternteil auf ihren Anteil am Nachlass zu.
In vielen Fällen gehört die Wohnung der Eltern zum Nachlass. Wohnimmobilien werden im Rahmen der Erbschaftssteuer mit dem WOZ-Wert bewertet. Oft liegt der WOZ-Wert unter dem Marktwert. Was dies zur Folge hat, lässt sich am besten anhand eines vereinfachten Beispiels erläutern.
Rechenbeispiel
Ein Elternteil, der in Gütergemeinschaft verheiratet ist, verstirbt im Jahr 2022 und hinterlässt den anderen Elternteil sowie zwei Kinder. Der Nachlass wird nach den gesetzlichen Erbteilungsregeln aufgeteilt. Zum Nachlass gehört lediglich die Wohnung, in der die Eltern wohnen. Der WOZ-Wert für 2022 beträgt € 450.000, aber im Falle eines Verkaufs würde die Immobilie € 550.000 aufbringen.
Dann wird der Nachlass auf 50% von 450.000 € = 225.000 € bewertet. Davon erhält der überlebende Elternteil und jedes der Kinder 1/3.e: 75.000 €. Nach dem gesetzlichen Erbrecht wird jedoch die gesamte Wohnung dem längerlebenden Elternteil zugeteilt, und die Kinder erhalten eine Forderung gegenüber dem längerlebenden Elternteil, deren steuerlicher Wert 75.000 € beträgt. Auf der Grundlage des Marktwerts beläuft sich die Forderung jedoch auf 91.667 € (1/3e von 1/2e (550.000 €).
Wenn der länger lebende Elternteil im Jahr 2023 verstirbt und der WOZ-Wert der Immobilie dann beträgt € 475.000, wird der Wert des Nachlasses wie folgt ermittelt: 475.000 € -/- (2 * 91.667 €) = 291.666 € (Erwerb pro Kind 145.833 €). Hätte die Übererbungsschuld steuerlich bewertet werden müssen, wäre der Erwerb höher ausgefallen, nämlich: 475.000 € – (2 * 75.000 €) = 325.000 € (Erbanteil pro Kind 162.500 €).
Selbstverständlich muss der Marktwert der Immobilie ermittelt werden. Dazu muss die Immobilie in der Regel begutachtet werden. Die Kosten für die Begutachtung müssen dann die Einsparungen bei der Erbschaftssteuer aufwiegen.
Die steuerliche Bewertungsfiktion gilt nicht nur für die eigene Wohnung, sondern auch für vermietete Wohnungen. Bei diesen Wohnungen ist nicht nur der WOZ-Wert maßgeblich, sondern es wird meist durch Anwendung des sogenannten Leerstandswertfaktors auch pauschal der geringere Wert berücksichtigt, der sich aus der Tatsache ergibt, dass die Wohnung vermietet ist.
