Ab 2030 können Anleger in der EU die zu viel einbehaltene Quellensteuer einfacher zurückfordern.
Quellensteuer
Anleger erhalten häufig Dividenden auf die Aktien in ihrem Portfolio. Diese Dividenden unterliegen der Einkommensteuer in dem Land, in dem der Anleger ansässig ist. Oft muss das Unternehmen in dem Land, in dem es seinen Sitz hat, Steuern auf die Dividende einbehalten. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In den Niederlanden wird diese Quellensteuer unter der Bezeichnung „Dividendensteuer“ erhoben.
In einigen Ländern wird nicht nur eine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, sondern auch auf Zinsen und/oder Lizenzgebühren.
Steuerabkommen
In den meisten Steuerabkommen ist vereinbart, dass die Quellensteuer einen bestimmten Prozentsatz der Bruttodividende nicht überschreiten darf (in nahezu allen Steuerabkommen, die die Niederlande abgeschlossen haben, beträgt dieser 15%). Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wird mit der niederländischen Steuer verrechnet (Achtung: Dies müssen Sie jedoch selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben), jedoch natürlich nicht mehr als 15% der Bruttodividende.
In verschiedenen Ländern gilt für die von ihnen erhobene Quellensteuer jedoch ein höherer Satz als der im Steuerabkommen vereinbarte Höchstsatz. In diesem Fall sieht das Steuerabkommen ein Verfahren vor, nach dem der Anleger die zu viel einbehaltene Quellensteuer bei der Steuerbehörde des betreffenden Landes zurückfordern kann. In der Regel ist hierfür ein Formular vorgeschrieben, das bei der Steuerbehörde angefordert werden kann: https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/belastingdienst/zakelijk/internationaal/vermogen/teruggaaf_of_vrijstelling_van_buitenlandse_bronbelasting/formulieren.
Beispiel
Wenn die Dividende von einem deutschen Unternehmen stammt, wird in der Regel eine deutsche Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 25% einbehalten. Auch im Steuerabkommen, das die Niederlande mit Deutschland geschlossen haben, ist eine maximale Quellensteuer von 15% vereinbart.
Der Anleger kann die deutsche Quellensteuer in Höhe von 15% der Bruttodividende mit der niederländischen Einkommensteuer verrechnen. Die verbleibenden 10% müssen beim deutschen Finanzamt mit dem dafür vorgesehenen Abkommenformular zurückgefordert werden.
Aufwendig
Es versteht sich von selbst, dass die Rückforderung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer für Anleger in jedem einzelnen Land – unter Verwendung des für das jeweilige Land geltenden Formulars (manchmal in der Sprache des betreffenden Landes) – sehr aufwendig ist. So aufwendig, dass sich viele Anleger diese Mühe gar nicht erst machen. Der Europäische Rat hat eine Einigung über die europäische FASTER-Richtlinie erzielt. Diese Richtlinie soll es ermöglichen, die zu viel einbehaltene Quellensteuer über das Finanzinstitut, das das Portfolio verwaltet, in einem Schritt zurückzufordern. Die Richtlinie muss spätestens bis zum 1. Januar 2028 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2030 treten die Vorschriften dann in Kraft.
