Steuerpflichtige Schenkung von Aktien

Die Landgericht Gelderland hat kürzlich entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Schenkung von Aktien mit erheblicher Beteiligung Einkommensteuer zu zahlen ist.

Erhebliches Interesse

Sie haben eine wesentliche Beteiligung (AB), wenn Sie 5% oder mehr der Anteile an einer NV oder BV halten. Wenn das Kapital der NV oder BV aus verschiedenen Arten von Aktien besteht, haben Sie bereits eine wesentliche Beteiligung, wenn Sie 5% oder mehr der Aktien derselben Art halten. Bei der Beurteilung, ob Sie eine wesentliche Beteiligung haben, zählen auch die von Ihrem Steuerpartner gehaltenen Anteile. Neben Aktien können auch Genussscheine und die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft unter den Begriff der wesentlichen Beteiligung fallen.

Erträge aus erheblichen Zinsen

Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung werden mit der Einkommensteuer in Feld 2 besteuert. Dies betrifft regelmäßige Leistungen, wie z. B. von der BV oder NV ausgeschüttete Dividenden. Aber auch Veräußerungsgewinne werden in Feld 2 besteuert.

Der Verkauf und die Lieferung von Aktien ist das offensichtlichste Beispiel für eine Veräußerung, die zu einer erheblichen Besteuerung führt. Besteuert wird dann die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem (steuerlichen) Anschaffungspreis der Aktien. Veräußerungsvorteile, die der AB-Steuer unterliegen, können auch bei Fusionen und Spaltungen auftreten.

Spende

Eine weitere häufige Situation bei der Veräußerung von Aktien ist die Schenkung. In diesem Fall beträgt der Kaufpreis in der Regel 0 €. Oder zumindest weniger als der tatsächliche Wert der Aktien. Das Gesetz sieht dann jedoch vor, dass für die Berechnung der Einkünfte aus wesentlichen Zinsen der Kaufpreis mit dem Marktwert der Aktien angesetzt wird.

Die Einkommensteuer auf Gewinne aus einer wesentlichen Beteiligung wird zu einem proportionalen Satz von 25%. Wenn die Pläne des Kabinetts Rutte III fortsetzen, wird dieser Satz auf 27,3% und im Jahr 2021 sogar auf 28,5%. Gleichzeitig werden die von der BV oder NV zu zahlenden Körperschaftssteuersätze von 20%/25% auf 16%/21% gesenkt.

Unternehmensnachfolge

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge werden AB-Anteile natürlich häufig verschenkt. Der Veräußerungsgewinn ist dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn:

  • und in dem Maße, in dem die BV direkt oder indirekt ein wesentliches Unternehmen betreibt;
  • der Erwerber unterliegt der inländischen Steuerpflicht und;
  • seit mindestens 36 Monaten unmittelbar vor der Schenkung bei dem Unternehmen beschäftigt ist, auf das sich die geschenkten Aktien beziehen.

Diese Regelung wird auch als "Pass-Through"-Regelung bezeichnet. Dies liegt daran, dass der (steuerliche) Anschaffungspreis der Aktien vom Veräußerer an den Erwerber weitergegeben wird.

Gebührenpflichtiges Geschenk

Die Pass-Through-Regel findet insofern Anwendung, als für die Aktien keine Zahlung geleistet wird. Angenommen, die Aktien sind 2.000.000 € wert und der Vater überträgt sie für 500.000 € auf seinen Sohn. Wenn der Anschaffungspreis 18.000 € beträgt, werden als Veräußerungsgewinn besteuert: 500.000 € -/- 18.000 € = 482.000 €. Und weitergegeben wird: 2.000.000 € -/- 500.000 € = 1.500.000 €. Der Anschaffungspreis für die wesentliche Beteiligung des Sohnes beträgt 500.000 €.

In dem Verfahren vor der Rechtbank Gelderland geht es um größere Summen. Der Vater schenkt seinem einen Sohn in einer notariellen Urkunde AB-Aktien im Wert von fast 35 Millionen Euro. Er erlegt dem Sohn damit die Verpflichtung auf, seinem Bruder zehn Jahresraten von 480 000 € zuzüglich 5% Zinsen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird mit (etwa) 5 Mio. € bewertet. Die Söhne haben die Schenkung bzw. die Belastung angenommen.

Die Frage ist, ob die Zahlungsverpflichtung zwischen den Brüdern als Gegenleistung für die vom Vater übertragenen AB-Anteile zu betrachten ist. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, was dazu führt, dass der Vater AB Steuern in Höhe von 5 Mio. € abzüglich des steuerlichen Erwerbspreises des Vaters schuldet. Die Differenz zwischen 35 Mio. € und 5 Mio. € wird weitergereicht.

Schenkungssteuer

Natürlich fällt auch Schenkungssteuer an, wenn AB-Aktien verschenkt werden. Diese Steuer ist vom Erwerber zu zahlen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Unternehmensnachfolge-Fazilität in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um eine bedingte Steuerbefreiung in Höhe von 100% des Wertes des Unternehmensvermögens bis zu einem Betrag von über 1 Mio. € und in Höhe von 83% des Wertes des Unternehmensvermögens über diesem Betrag. Die bedingt nicht erhobene Schenkungssteuer wird auch dann nachgefordert, wenn und soweit das materielle Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach der Schenkung nicht fortgeführt wird.

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