Erklären Sie Ihre Spende für 2014 vor dem 1.3.2015!

20150219_Schenkungssteuer-Lupe_VWGNijhof

Wenn Sie im Jahr 2014 eine (oder mehrere) Schenkung(en) erhalten haben, müssen Sie möglicherweise eine Schenkungssteuererklärung abgeben. Falls Sie dies noch nicht getan haben, tun Sie dies bitte vor dem 1. März 2015. Andernfalls riskieren Sie eine Geldstrafe. Nicht der Schenkende, sondern der Beschenkte ist für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlich. Die gegebenenfalls fällige Schenkungssteuer muss erst gezahlt werden, nachdem Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid erhalten haben.

Eine Schenkungssteuererklärung ist nicht erforderlich, wenn die erhaltenen Beträge unter den ‘normalen’ Freibeträgen für die Schenkungssteuer liegen. Die ‘normalen’ Freibeträge lauten wie folgt (es werden die Beträge angegeben, die für Schenkungen im Jahr 2014 galten):
– bei Schenkungen von Eltern an Kinder: 5.229 €;
– bei Schenkungen durch andere Schenkende: 2.092 €.
Wenn Sie im Jahr 2014 mehrere Schenkungen von demselben/denselben Schenkenden erhalten haben, müssen Sie diese für die Anwendung der Freistellung zusammenrechnen.

In allen anderen Fällen muss jedoch eine Steuererklärung abgegeben werden, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Schenkungssteuer schulden oder nicht. Das gilt also auch, wenn Sie eine Schenkung erhalten haben, die unter den erhöhten Freibetrag fällt, oder eine Schenkung, die unter den für 2014 geltenden, vorübergehend erweiterten Freibetrag von 100.000 € für die eigene Wohnung fällt. Im Steuererklärungsformular können Sie angeben, welcher Freibetrag zutrifft.

Selbstverständlich steht Ihnen VWGNijhof gerne bei der Erstellung und Einreichung Ihrer Schenkungssteuererklärung zur Seite.

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