Kürzlich hat der Inspektor der Finanzverwaltung Sammelentscheidungen zu den Einsprüchen erlassen, die unter die Masseneinspruchsverfahren gegen die Höhe des Steuerzinssatzes fallen. Die Sammelbescheide folgen auf das Schreiben des Parlaments vom 13. Februar 2026, in dem der Inspektor diese Entscheidung ankündigte.
Einkommensteuer und sonstige Steuern
Der Inspektor wies Einwände gegen die Höhe des Zinssatzes für die Einkommensteuer und andere Steuern zurück. In seinem Urteil vom 16. Januar 2026 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der allgemeine Zinssatz für die Einkommensteuer und andere Steuern angewandt werden kann. Damit wurde der Standpunkt der Finanzverwaltung bestätigt. Die Einspruchsführer erhalten keinen individuellen Bescheid. Personen, denen im Zusammenhang mit dem Einspruch ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, erhalten ein Schreiben, in dem sie darauf hingewiesen werden, dass dieser Aufschub ausläuft. Gegen diesen Sammelbescheid ist kein Rechtsmittel möglich.
Körperschaftssteuer
Der Inspektor gibt allen Einsprüchen statt, die unter das Masseneinspruchsverfahren fallen. Das Finanzamt schickt innerhalb von sechs Monaten nach dem Sammelbescheid eine Ermäßigung mit einem angepassten Betrag der Steuerzinsen. Die Einspruchsführer erhalten keinen individuellen Bescheid.
Noch keine Einwände?
Wenn ein Körperschaftsteuerbescheid mit einem falschen, überhöhten Zinssatz eingegangen ist, kann dies ein Grund sein, Einspruch einzulegen. Ob dies noch möglich oder notwendig ist, hängt vom Datum des Bescheids ab. Nachfolgend erfahren Sie, was die Situation für die Veranlagung der einzelnen Zeiträume bedeutet und welche Schritte gegebenenfalls erforderlich sind.
17. Januar 2026 bis 7. Februar 2026
Bei Veranlagungen innerhalb dieses Zeitraums hat das Finanzamt möglicherweise einen falschen Zinssatz angewandt. Wenn dies der Fall ist, wird dies automatisch berichtigt. Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Die Steuerverwaltung wird darüber eine gesonderte Mitteilung versenden.
5. Dezember 2025 bis 16. Januar 2026
Möglicherweise wurde in diesem Zeitraum ein falscher Steuerzinssatz verwendet. Wenn eine Herabsetzung der Steuerzinsen gewünscht wird, muss innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Ist diese Frist inzwischen abgelaufen, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.
4. Dezember 2025 oder früher
Bei Veranlagungen mit diesem Datum ist es nicht mehr möglich, den angewandten Steuerzinssatz zu ändern. Ein Einspruch oder ein Antrag auf Ermäßigung hat in diesen Fällen keinen Einfluss auf den Steuerzinssatz.
