Nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden sind steuerlich absetzbar. Ab dem 1. Januar 2024 gelten hierfür jedoch strengere Bedingungen.
Spendenabzug
Bei der Einkommensteuer sind folgende Beträge abzugsfähig (personenbezogener Freibetrag):
- regelmäßige Spenden;
- sonstige Spenden.
Regelmäßige Spenden sind feste, regelmäßige Zahlungen, die mit dem Tod des Gebers enden und die:
- in einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde festgehalten sind und;
- über einen Zeitraum von 5 oder mehr Jahren;
- mindestens einmal jährlich auszahlen und;
- an eine ANBI oder an einen Verein mit voller Rechtsfähigkeit geleistet wurden, der nicht der Körperschaftsteuer unterliegt und mindestens 25 Mitglieder hat.
Sonstige Spenden seine Spenden an gemeinnützige Einrichtungen (ANBI) sowie an die Förderstiftung SBBI.
In natura
Sachspenden sind alle Spenden, die nicht in Form von Geld erfolgen. In der Praxis handelt es sich bei diesen Spenden häufig um Kunst und Antiquitäten. Eine regelmäßige Sachspende liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunstwerk einem Museum als Leihgabe überlassen wird und auf eine Vergütung verzichtet wird.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Sachspenden die zusätzliche Bedingung, dass sie nur insoweit abzugsfähig sind, als sich der Marktwert aus einem unabhängigen Gutachten oder einer Rechnung ergibt. Diese Bedingung gilt, wenn die Summe der Sachspenden (regelmäßige Spenden und sonstige Spenden) in einem Kalenderjahr 10.000 € (für steuerlich zusammenveranlagte Partner 20.000 €) übersteigt, aber auch wenn die Gesamtsumme der Zuwendungen diesen Schwellenwert nicht überschreitet, muss der Wert der Zuwendung natürlich glaubhaft gemacht werden.
Der Schwellenwert gilt für regelmäßige Zuwendungen, zu denen die Verpflichtung am oder nach dem 1. Januar 2024 durch eine privatschriftliche oder notarielle Urkunde eingegangen wird.
Die Schwelle von 10.000 € gilt auch für den Abzug von Spenden im Rahmen der Körperschaftsteuer.
Die Anforderungen an das Gutachten sind noch nicht bekannt. Diese Anforderungen sollen so weit wie möglich die Unabhängigkeit der fachlichen Beurteilung im Gutachten gewährleisten. Für eine Rechnung gilt die Voraussetzung, dass sie aktuell ist und sich auf eine Transaktion zwischen unabhängigen Dritten bezieht.
Decke
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde bereits eine Bedingung für den Abzug von regelmäßigen Spenden eingeführt. Diese besagt, dass der Abzug auf 250.000 € an regelmäßigen Spenden pro Kalenderjahr begrenzt ist (für steuerlich zusammenveranlagte Partner beträgt die Obergrenze 250.000 € für ihre gemeinsamen regelmäßigen Spenden).
