
Arbeitgeber entlassen arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht, um zu vermeiden, dass sie die Übergangsentschädigung zahlen müssen. Dies hat zur Folge, dass ein sogenanntes “ruhendendes Arbeitsverhältnis” entsteht. Der Arbeitsvertrag ist formal nicht aufgelöst, aber der Arbeitnehmer übt aufgrund seiner Krankheit keine Tätigkeit aus und erhält kein Arbeitsentgelt.
Entschädigungsregelung
Die Regierung hält dies für unerwünscht. Aus diesem Grund wurde eine Ausgleichsregelung eingeführt. Diese Regelung beschreiben wir in unserem Artikel Ausgleichsregelung für die Übergangsentschädigung. Ab dem 1. April 2020 erhalten Arbeitgeber eine Entschädigung für die an arbeitsunfähige Arbeitnehmer gezahlten Übergangsentschädigungen. Auch die zwischen dem 1. April 2015 und dem 1. April 2020 gezahlten Übergangsentschädigungen werden dann nachträglich erstattet.
Die meisten Arbeitgeber behalten die ruhenden Arbeitsverhältnisse jedoch bei, wahrscheinlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die staatliche Entschädigung tatsächlich erhalten können. Während der Zeit, in der der Arbeitsvertrag ruht, steigt die Höhe der Übergangsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nämlich nach der Dienstzeit.
Richter
Inzwischen wurde verschiedenen Gerichten die Frage vorgelegt, ob es überhaupt zulässig ist, den Arbeitsvertrag nicht formell aufzulösen. Ein Argument dafür ist, dass die Entschädigungsregelung bevorsteht. In den meisten Fällen urteilt der Richter jedoch, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses kein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten oder eine schlechte Arbeitgeberpraxis darstellt.
In einem besonders erschütternden Fall entschied das Schiedsgericht für das Gesundheitswesen jedoch, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden und die Übergangsentschädigung zahlen müsse. Siehe unseren Artikel Der Arbeitgeber muss ein ruhendes Arbeitsverhältnis beenden. Auch das Gericht in Den Haag hat kürzlich in einem konkreten Fall, in der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Arbeitgeberpraxis vorlag.
Die Rechtsprechung der verschiedenen unteren Instanzen scheint darauf hinzudeuten, dass Arbeitgeber nur unter ganz besonderen Umständen zur Auflösung eines Arbeitsvertrags gezwungen werden können. Es handelt sich jedoch vorerst um Urteile unterer Instanzen. Erst nachdem Fälle dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, wird die so sehr gewünschte Klarheit geschaffen.
Vorabentscheidungsfragen
Die Landgericht Limburg hat sich dieser Sache angenommen. Durch die Vorlage sogenannter Vorabentscheidungsfragen möchte dieses Gericht kurzfristig Klarheit schaffen. Der Oberste Gerichtshof muss sich zu der Frage äußern, ob der Arbeitgeber einem angemessenen Vorschlag des Arbeitnehmers zur Änderung des Arbeitsvertrags nachkommen muss, wenn sich die Umstände geändert haben. Das Gericht fragt außerdem, ob die Unmöglichkeit, das Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen, eine solche veränderte Situation darstellt. Und ob es sich um einen angemessenen Vorschlag handelt, wenn dieser beinhaltet, dass bei einer einvernehmlichen Auflösung eine Übergangsentschädigung gezahlt wird, die der vom Arbeitgeber zu erhaltenden Entschädigung entspricht.
