
Wir haben sie schon öfter als Seifenoper bezeichnet: die Entwicklungen rund um die Situation der niederländischen Selbstständigen ohne Festanstellung (ZZP). Damit ziehen wir einen Vergleich zu Fernsehserien, die einfach kein Ende zu nehmen scheinen. Auch die Seifenoper rund um die Selbstständigen hat wieder eine neue Folge bekommen. Und die Gewissheit, dass wir diese Seifenoper noch bis zum 1. Januar 2020 genießen dürfen.
Fahrplan
Die Situation der Selbstständigen ohne Festanstellung ist eines der Themen, die die Regierung Rutte III zügig angehen möchte. Erste Gespräche mit den Akteuren vor Ort haben jedoch bereits gezeigt, dass dies nicht ganz so einfach ist. Die Lösungsansätze, die im Parlamentsschreiben “Auf dem Weg zu einem neuen Gleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt” und in unserem Artikel beschrieben werden, Wie sieht es nun mit den Selbstständigen aus?, wurden kühl (vielleicht ist ändern (ein passenderes Wort) erhalten.
Sozialminister Koolmees hat kürzlich gemeinsam mit Staatssekretär Snel vom Finanzministerium die Fahrplan für die Ablösung des DBA an das Parlament weitergeleitet. Die wichtigste Neuigkeit ist, dass die derzeitige Aussetzung der Durchsetzung (vorläufig?) bis zum 1. Januar 2020 verlängert wird. Bis dahin werden nur schwere Fälle von böswilligem Handeln vom Finanzamt ins Visier genommen. Diese Situation besteht bereits seit dem 1. Mai 2016, als die VAR durch das DBA-Gesetz ersetzt wurde.
Befugnisse klarstellen
Bis zum 1. Januar 2019 wird der Sozialminister eine Klarstellung des Begriffs „Autoritätsverhältnis“ vorlegen. Dies kann schneller erfolgen, da hierfür keine Gesetzesänderung erforderlich ist. Zunächst wird der Minister bei den Akteuren vor Ort in Erfahrung bringen, wo genau die Probleme mit dem Begriff „Autoritätsverhältnis“ liegen.
Böswillige Personen
Es ist doch ein wenig beunruhigend, dass Vorschriften nur gegenüber böswilligen Akteuren durchgesetzt werden. Selbstständige und Auftraggeber müssen fünf Jahre lang abwarten, ob das Finanzamt sie möglicherweise als böswillig einstuft. Denn das Finanzamt hat ja diese fünf Jahre Zeit, um Steuern und Sozialabgaben vom Auftraggeber nachzufordern.
Der Fahrplan enthält eine ausführliche Definition des Begriffs „böswillig“: “Sie handeln böswillig, wenn Sie absichtlich eine Situation offensichtlicher Scheinselbstständigkeit entstehen lassen oder aufrechterhalten, weil Sie wissen – oder hätten wissen müssen –, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt (und dadurch einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil erlangt und/oder die Wettbewerbsbedingungen in unlauterer Weise beeinträchtigt).”. Und dann “Es handelt sich dabei um Fälle, in denen Auftraggeber in einem Kontext von Vorsatz, Betrug oder Schwindel agieren. Dabei ist an Situationen zu denken, in denen List, Falschheit oder geheime Absprachen vorliegen, sowie an Situationen, die zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Störungen führen oder in denen das Risiko der Ausbeutung besteht.”.
Ab dem 1. Juli 2018 richtet sich die Durchsetzung nicht mehr nur gegen offensichtlich böswillige Personen. Eine Durchsetzung erfolgt auch dann, wenn die Steuerbehörde nachweisen kann, dass folgende Umstände vorliegen:
- ein (fiktives) Arbeitsverhältnis;
- eine offensichtliche Scheinselbstständigkeit;
- vorsätzliche Scheinselbstständigkeit.
