Restwert eines Leasingfahrrads

Der Staatssekretär für Finanzen hat in einem Entscheidung eine Genehmigung für die Ermittlung des Restwerts eines “Leasingfahrrads” erteilt.

Leasing-Fahrrad

Mit dem Begriff “Leasingfahrrad” bezeichnen wir ein Fahrrad, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Fahrrads bleibt und der Arbeitnehmer das Fahrrad nutzen darf. Der Arbeitgeber muss das Fahrrad nicht leasen, sondern kann es auch gekauft haben.

Für ein zur Verfügung gestelltes Fahrrad gilt seit einigen Jahren eine Zusatzbesteuerungsregelung. Der private Nutzungsanteil des Arbeitnehmers wird auf 7% des empfohlenen Verbraucherpreises (inklusive Mehrwertsteuer) des Fahrrads festgesetzt. Dieser Betrag wird zum Lohn hinzugerechnet, auf den Lohnsteuer zu entrichten ist.

Der Arbeitgeber kann den Betrag der Zurechnung für den Freiraum der Arbeitskostenregelung festlegen. Der Arbeitnehmer schuldet dann keine Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hingegen schon, allerdings nur insoweit, als die Summe der für den Freiraum festgelegten Vergütungen und Sachleistungen den Freiraum überschreitet.

Ein Fahrrad übernehmen

Wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad des Arbeitgebers übernehmen möchte, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Arbeitnehmer zahlt dem Arbeitgeber den Wert des Fahrrads;
  • Der Wert des Fahrrads wird dem Lohn des Arbeitnehmers zugerechnet, und darauf wird Lohnsteuer gezahlt (es sei denn, der Arbeitgeber ordnet diesen Lohn dem „freien Spielraum“ der Arbeitskostenregelung zu).

Die Genehmigung bedeutet, dass der Wert des Fahrrads unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 20% pro Jahr ermittelt werden darf. Nach Ablauf von 5 Jahren beträgt der Wert dann null, und der Arbeitnehmer darf das Fahrrad kostenlos vom Arbeitgeber übernehmen.

Arbeitnehmern, denen ihr Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt hat, kann die steuerfreie Vergütung von 0,19 € pro Kilometer (ab 2023: 0,21 € pro Kilometer) für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nicht gezahlt werden. Mit dem zur Verfügung gestellten Fahrrad sorgt der Arbeitgeber nämlich für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (in diesem Fall handelt es sich um “Beförderung durch den Arbeitgeber”).

Beispiel

Ein Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer ein brandneues Fahrrad zur Verfügung, das der Arbeitgeber für 2.500 € (inklusive MwSt.) erwirbt. Der Arbeitgeber ordnet den Zusatzbetrag nicht dem Freibetrag der Arbeitskostenregelung zu. Nach 5 Jahren schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad.

Der Arbeitnehmer hat dann 5 Jahre lang Lohnsteuer auf 7% von 2.500 € gezahlt, also auf 875 € (5 × 175 €). Wenn der Arbeitnehmer den höchsten Steuersatz (49,5%) zu zahlen hat, kostet ihn oder sie dies 433 €.

Der Arbeitgeber zahlt für das Fahrrad 2.500 € und darf 130 € Mehrwertsteuer abziehen (gemäß dem BUA darf 21% Mehrwertsteuer von 749 € abgezogen werden). Unter dem Strich belaufen sich die Kosten für den Arbeitgeber auf 2.370 €. Für den Mehrwertsteuerabzug gilt die Bedingung, dass der Arbeitnehmer an nicht mehr als 50% der Tage, an denen er zur Arbeit pendelt, eine Reisekostenpauschale oder eine andere Form der Beförderung vom Arbeitgeber erhält.

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