Regressanspruch bei Steuern und Sozialabgaben von Selbstständigen

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Der aDie Abschaffung der VAR (und die Einführung des Gesetzes zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen, des DBA-Gesetzes) sorgt weiterhin für lebhafte Diskussionen. Kürzlich antwortete Staatssekretär Wiebes auf Parlamentsanfragen des PvdA-Mitglieds Mei Li Vos zum Rückforderungsrecht bei Steuern und Sozialabgaben, die fällig werden, wenn sich herausstellt, dass ein Selbstständiger doch nicht als Selbstständiger angesehen wird.

Das Ende der Übergangsphase vom VAR zum DBA-Gesetz rückt schnell näher. Mit Wirkung vom 1. Mai 2017 Wird die Steuerbehörde das DBA-Gesetz durchsetzen? Haben Sie die Angelegenheiten rund um den flexiblen Personalbestand Ihres Unternehmens im Griff?

Selbstständiger

Ein Unternehmer, der einen Selbstständigen beauftragt, muss prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Selbstständigen als Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung einer Vergütung (bezahlen.);
  • die Verpflichtung des Auftragnehmers (Selbstständiger ohne Angestellte), die vereinbarten Leistungen persönlich zu erbringen Arbeit;
  • wobei der Auftragnehmer (Selbstständiger) in einem Beschäftigungsverhältnis steht in einem Verhältnis zum Auftraggeber.

Fehlen in einem Arbeitsverhältnis eines oder mehrere dieser Elemente, liegt kein Arbeitsverhältnis vor, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Bei Selbstständigen gelten diese Einkünfte dann als Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit oder als Ertrag aus sonstigen Tätigkeiten.

Regressanspruch

Die Steuerbehörde beurteilt dies jedoch im Nachhinein. Anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses kann die Steuerbehörde zu dem Schluss kommen, dass der Selbstständige doch nicht (ausreichend) selbstständig tätig war. In diesem Fall liegt doch ein Arbeitsverhältnis vor, und der Auftraggeber ist nachträglich zur Zahlung von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und dem einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz verpflichtet. Diese Steuern und Beiträge werden dann vom Auftraggeber nachträglich eingezogen.

Aber hat der Auftraggeber einen Regressanspruch Ist der Selbstständige für diese nachträglich festgesetzten Steuern und Sozialabgaben verantwortlich? Kann der Auftraggeber mit dem Selbstständigen vereinbaren, dass dieser dem Auftraggeber die nachträglich festgesetzten Steuern und Sozialabgaben erstattet?

Die Antwort auf diese Frage lautet JA für die Lohnabgaben (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge), aber NEIN für die Beiträge zur Arbeitnehmerversicherung und den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz. Für die letztgenannten Abgaben gilt nämlich ein gesetzliches Verbot der Ausübung jeglichen Regressanspruchs. Jede Klausel, die diesem Verbot widerspricht, ist nichtig.

Laut Wiebes unterstreicht die Regelung zum Regressrecht die gemeinsame Verantwortung von Auftraggeber und Selbstständigem für eine sorgfältige Einordnung der Art des Arbeitsverhältnisses. Sollte sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen, muss der Auftraggeber für die nachträglich fälligen Sozialversicherungsbeiträge und den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz aufkommen. Die Lohnabgaben gehen durch die Ausübung des Regressrechts zu Lasten des Selbstständigen.

In vielen Fällen werden die Steuern und Sozialbeiträge bei einer Nachforderung um Zinsen und Strafen erhöht. Inwieweit sich das Regressrecht darauf erstreckt, ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Selbstständigen.

Musterverträge

In den meisten vom Finanzamt genehmigten Musterverträge Zum Regressrecht ist nichts festgelegt. Wiebes gibt in seinen Antworten auf die jüngsten parlamentarischen Anfragen an, dass der Grund dafür darin liege, dass die Bestimmungen zum Regressrecht für die steuerliche Einstufung des Arbeitsverhältnisses nicht relevant seien. Er weist jedoch auch darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich sei, ein Regressrecht in Verträge mit Selbstständigen aufzunehmen.

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