
Die Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, angemessene Aufzeichnungen zu führen. Was genau zu diesen Aufzeichnungen gehört, ist im Gesetz nicht definiert. Die Sanktion für die Nichteinhaltung der Buchführungspflicht besteht in der Umkehrung der Beweislast. Das bedeutet, dass nicht die Steuerverwaltung beweisen muss, dass die Erklärungen falsch sind, sondern dass der Steuer- oder Quellensteuervertreter die (sehr schwere) Beweislast für die Richtigkeit der Erklärungen trägt. Angesichts dieser schweren Sanktion führt natürlich nicht jeder Mangel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht sofort zu einer Umkehr der Beweislast.
Am 26. Juni 2015 entschied der Oberste Gerichtshof im Fall eines chinesisch-indischen Restaurants, dass die Detaildaten, die in das computergestützte Bestell- und Kassensystem des Restaurants eingegeben wurden, zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Der Grund dafür war, dass diese Daten die Überprüfung des Bargeldumsatzes mit dem Warenfluss (der Verbindung zwischen Käufen und Verkäufen) ermöglichten. Dies machte diese Daten für die Besteuerung wichtig. Nur wenn diese Verbindung auch auf andere Weise hergestellt werden kann, müssen die detaillierten Daten im EDV-System nicht aufbewahrt werden.
Der Unternehmer machte geltend, dass ihm die Daten aufgrund höherer Gewalt nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies lag daran, dass das EDV-System nicht über genügend Speicherkapazität verfügte, um die detaillierten Daten zu speichern. Der Oberste Gerichtshof sieht dies jedoch nicht als höhere Gewalt an.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Umkehr der Beweislast nicht für eine Steuerart gilt, für die die fehlenden Angaben nicht relevant sind. Für die Lohnsteuer hatte das Fehlen der detaillierten Daten in diesem Fall also keine Folgen.
