Ministerin Schouten hat in einer Brief der Kammer die Lockerung einer Reihe von Vorschriften für Sozialhilfeempfänger angekündigt. In dem Schreiben an das Parlament wird nicht angegeben, wann die Maßnahmen in Kraft treten sollen.
Geschenke und Verkauf im Rahmen von Hobbys
Im Teilhabegesetz wird geregelt, dass Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Jahr keine Auswirkungen auf die Sozialhilfe haben. Dieser Betrag gilt für die Gesamtsumme der Zuwendungen, die ein Sozialhilfeempfänger in einem Jahr erhält. Ein Sozialhilfeempfänger, der nicht mehr als 1.200 € an Zuwendungen erhält, muss diese daher nicht mehr bei der zuständigen Behörde melden.
Es ist noch nicht ganz klar, was im Rahmen des Teilhabegesetzes alles unter den Begriff „Zuwendungen“ fällt. Die Ministerin schreibt dazu, dass der Begriff „Geschenke“ klar definiert werden müsse und dass dies im Einklang mit der Lebenswelt der Sozialhilfeempfänger stehen müsse. Sie weist außerdem darauf hin, dass sowohl Geldgeschenke als auch Sachgeschenke unter die Ausnahmeregelung fallen werden.
Wenn die Gesamtsumme der Zuwendungen 1.200 € übersteigt, muss der Sozialhilfeempfänger dies melden. Auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung kann dann geprüft werden, ob die höhere Zuwendung im Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe noch vertretbar ist.
Was den Verkauf von Gegenständen im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung betrifft, möchte Schouten gesetzlich festschreiben, dass dies keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Sozialhilfe hat, sofern die Aktivitäten keinen strukturellen oder gewerblichen Charakter haben. Hierfür wird kein spezifischer Freibetrag festgelegt, sondern es wird die Art der Einkünfte berücksichtigt.
Raum für informelle Pflege
Schouten möchte im Teilhabegesetz festlegen, dass informelle Pflege nicht als bezahlte Arbeit gilt. Der Sozialhilfeempfänger muss jedoch weiterhin an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt arbeiten. Nur wenn dringende Gründe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt unmöglich machen, kann die Gemeinde eine vorübergehende Befreiung von der Arbeitspflicht gewähren.
Darüber hinaus möchte Schouten flexibler mit einem „und/oder“-Konto umgehen, das auf den Namen des pflegenden Angehörigen und der gepflegten Person lautet. Wird die Existenz eines solchen Kontos festgestellt, sollte nicht sofort eine Sanktion verhängt werden. Stattdessen sollte nach geeigneten Alternativen gesucht werden.
Wenn es sich um intensive informelle Pflege handelt, die dazu führt, dass der pflegende Angehörige bei der gepflegten Person einzieht, darf die Tatsache, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, keine Auswirkungen mehr auf die Sozialhilfe haben.
Anhebung der Grenzen für Nebeneinkünfte
Die Regierung will die Möglichkeiten für Sozialhilfeempfänger, sich etwas dazuzuverdienen, erweitern, um die Aufnahme einer Arbeit lohnender zu machen. Folgende Lockerungen werden vorgeschlagen:
- Die Haftentlassung wird auf ein Jahr festgelegt (derzeit beträgt sie 6 Monate);
- Die Freistellung kann verlängert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger aufgrund individueller Umstände seine Arbeitszeit nicht um weitere Stunden ausweiten kann;
- Die Freigabe beträgt 15%;
- Für junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren gibt es eine neue Ausnahmeregelung.
Schouten erarbeitet derzeit weitere Maßnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit. Dazu gehören die automatische Anrechnung von Arbeitseinkommen, die Angleichung der Auskunftspflichten von Gemeinden und der SVB, die Vereinfachung der Anrechnung von Urlaubsgeld sowie die Lockerung des Antragsverfahrens.
Kostenteilungsnorm
Unabhängig davon wird ab dem 1. Januar 2023 die Kostenteilungsnorm angepasst. Jugendliche werden bis zum vollendeten 27. Lebensjahr nicht als kostenbeteiligte Mitbewohner ihres Haushaltspartners berücksichtigt. Derzeit gilt dies ab dem 21. Lebensjahr, dem Zeitpunkt, ab dem mitwohnende Kinder laut Gesetz verpflichtet sind, sich an den Haushaltskosten zu beteiligen.
