Dass bei der Schenkung oder Vererbung von Unternehmensvermögen ein erheblicher Freibetrag gewährt werden kann, ist vielen bekannt. Dass das Unternehmen anschließend mindestens fünf Jahre lang weitergeführt werden muss, ist jedoch nicht jedem bewusst.
BOR
Wenn im Jahr 2024 Unternehmensvermögen (oder Anteile, in denen Unternehmensvermögen verkörpert ist) durch Erbschaft oder Schenkung erworben wird, ist davon ein Betrag von sage und schreibe 1.325.253 € vollständig (100%) vollständig von der Erb- und Schenkungssteuer befreit. Der darüber hinausgehende Betrag ist zu 83% befreit. Diese Befreiung ist als Unternehmensnachfolgeregelung (BOR) bekannt.
Der dieser Befreiung zugrunde liegende Gedanke ist, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer einer echten Unternehmensnachfolge nicht im Wege stehen darf. Daher ist die Anwendung der Befreiung an folgende Bedingung geknüpft:
- Das erworbene Unternehmen (oder die erworbenen Anteile) muss während der fünf Jahre nach dem Tod bzw. dem Zeitpunkt der Schenkung im Besitz des Erben oder des Schenkenden verbleiben UND;
- Der Betrieb des Unternehmens muss während dieses Zeitraums fortgeführt werden.
Wird diese Fortsetzungsvoraussetzung nicht erfüllt, muss die nicht erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer nachträglich an die Steuerbehörde gezahlt werden.
Insolvenz
Beim Amtsgericht Zeeland-West-Brabant wurde ein Fall Es war ein Verfahren anhängig, in dem Eltern im Jahr 2014 (Zertifikate für) Anteile an einer GmbH an ihren Sohn geschenkt hatten. Auf diese Schenkung wurde die BOR angewandt. Dem Sohn wurde 2016 ein Schenkungssteuerbescheid in Höhe von fast 445.000 € zugestellt; dieser Betrag wurde bislang noch nicht eingezogen, da die BOR zur Anwendung kommt.
Im Jahr 2017 ist der Vater verstorben. Das ist für die Fortführungsvoraussetzung an sich natürlich nicht von Bedeutung. Als jedoch kurze Zeit später die Insolvenz der GmbH verkündet wurde, stellte die Steuerbehörde fest, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH innerhalb der mit der Anwendung der BOR verbundenen Fortführungsfrist (innerhalb von 5 Jahren nach der Schenkung im Jahr 2014) eingestellt wurde. Die Steuerbehörde fordert daher vom Sohn die Zahlung der im Jahr 2016 nicht erhobenen Erbschaftssteuer (445.000 €).
Irrtum
Mutter und Sohn versuchen, dies durch den Abschluss einer Vereinbarung wegen Irrtums abzuwenden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hat der Sohn die Aktien (bzw. die Aktienzertifikate) an die Mutter zurückgegeben. Ein Irrtum ist ein Rechtsgrund, auf dessen Grundlage die Schenkung für nichtig erklärt werden kann. Wird die Schenkung für nichtig erklärt, kann der Schenkungssteuerbescheid rückgängig gemacht werden. Und dann muss der Sohn diese Steuer natürlich nicht nachträglich zahlen.
Das Gericht entscheidet, dass kein Irrtum vorliegt. Ein Vertrag kommt unter Irrtum zustande, wenn er bei richtiger Darstellung der Sachlage nicht geschlossen worden wäre. Mutter und Sohn haben jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass sie bei Abschluss des Schenkungsvertrags nicht ausreichend darüber informiert waren, dass die BOF im Falle einer Insolvenz der BV rückgängig gemacht würde, oder dass sie, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätten, die Schenkung nicht oder unter anderen Bedingungen vorgenommen hätten. Die Steuerbehörde fordert daher zu Recht nachträglich die Schenkungssteuer vom Sohn ein.
