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Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gelten die Maßnahmen aus dem Gesetzesentwurf „Autobrief II“ in Kraft.
Bei der Entscheidung für den Kauf eines neuen oder gebrauchten PKWs oder Lieferwagens spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Bei einem Firmenwagen ist einer davon der zusätzliche Steuerbetrag, der auf den Gewinn des Unternehmers oder das Gehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen wird und sich auf die private Nutzung des Fahrzeugs bezieht.
In diesem Merkblatt werden zunächst die ab 2017 geltenden Regeln für die steuerliche Zurechnung beschrieben. Anschließend erläutern wir die Übergangsregelung. Dabei gehen wir davon aus, dass der Fahrer des Fahrzeugs nicht nachweisen kann, dass das Fahrzeug nicht oder nur in sehr geringem Umfang (500 Kilometer oder weniger) für private Zwecke genutzt wird.
Neue Sätze für die steuerliche Anrechnung
Ab dem 1. Januar 2017 wird bei der Berechnung des Zuschlags für die private Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen der Einkommens- und Lohnsteuer nur noch zwischen zwei Fahrzeugkategorien unterschieden:
| CO2-Emissionen | Zuschlag |
| nihil | 4% |
| > nichts | 22% |
Der Zuschlag wird auf die Katalogwert des Fahrzeugs und beträgt mindestens diese Prozentsätze. Kann das Finanzamt nachweisen, dass der tatsächliche Wert der privaten Nutzung höher ist, wird dieser tatsächliche Wert hinzugerechnet.
Es gibt noch einen dritten Prozentsatz. Für Fahrzeuge, die 15 Jahre oder älter sind (Youngtimer), muss 35% hinzugerechnet werden. Die Grundlage für diesen Zuschlag ist die Marktwert.
Nur ein vollständig elektrisch Ein Auto mit Motorantrieb hat einen CO2-Emissionen von null. Nur für diese Fahrzeuge gilt daher der niedrige Zusatzsteuersatz von 4%.
Ein hybrid Ein Hybridfahrzeug wird teilweise von einem Verbrennungsmotor angetrieben und verursacht daher CO2-Emissionen. Für diese Fahrzeuge gilt daher – abgesehen von der Übergangsregelung – der allgemeine Zuschlagssatz: 22%.
Teslatax
Ab dem 1. Januar 2019 gilt der Zusatzsteuersatz von 4% uneingeschränkt nur noch für Fahrzeuge, bei denen der Strom mittels Wasserstoff erzeugt wird. Bei Fahrzeugen, bei denen der Strom auf andere Weise als mit Wasserstoff erzeugt wird, gilt der 4%-Zuschlag für den Katalogwert bis zu 50.000 €. Für den darüber hinausgehenden Katalogwert beträgt der Zuschlag 22%. Dies ist mittlerweile auch unter der gängigen Bezeichnung “Teslatax”.
Beispiel 1
Für einen Tesla mit einem Listenpreis von 100.000 € beträgt der zusätzliche Steuerbetrag dann:
4% * € 50.000 = € 2.000
22% * € 50.000 = € 11.000
Insgesamt € 13.000
Grundzusatzsteuerprozentsatz und Ermäßigung
Für ein gutes Verständnis der Übergangsregelung ist es wichtig zu wissen, dass die Zurechnungssätze für Fahrzeuge, die jünger als 15 Jahre sind, gesetzlich als Grundzusatzprozentsatz, abzüglich eines Rabatt.
Der Grundzusatzprozentsatz beträgt ab 2017: 22% (für 2017: 25%). Nur für Fahrzeuge mit einem CO2Bei einem CO₂-Ausstoß von null wird ein Rabatt von 18%. Der tatsächliche Zurechnungsprozentsatz beträgt für diese Fahrzeuge daher (siehe dazu): 22% -/- 18% = 4%.
Übergangsregelung
Ausschlaggebend für den anzuwendenden Zurechnungsprozentsatz ist die dDatum vom eerste tNamensgebung (DET) des Fahrzeugs (auch wenn die Erstzulassung im Ausland erfolgte).
Die Übergangsregelung betrifft ausschließlich den anwendbaren Abschlag. Der Grundzusatzprozentsatz bleibt unverändert auf dem Prozentsatz, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs galt.
Für alle Fahrzeuge, auch für solche mit einem DET vor dem 1. Januar 2017, gilt eine (Übergangs-)Frist von 60 Monaten, die am 1.e Tag des Monats, der auf den Monat der Erstzulassung folgt. Während dieses Zeitraums von 60 Monaten gilt für das Fahrzeug weiterhin der am Tag der DET geltende Rabatt. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist stets der zu diesem Zeitpunkt für das betreffende Fahrzeug geltende Rabatt anzuwenden.
Die Übergangsregelung ist ausschließlich an das Fahrzeug gebunden, nicht an den Eigentümer und/oder den Fahrer des Fahrzeugs. Bei früheren Übergangsregelungen war es hingegen von Bedeutung, dass das Fahrzeug denselben Eigentümer und/oder Fahrer behielt.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen wurden, galten die Ermäßigungen von 11% und 5% (die Zusatzsteuerbeträge von 14% bzw. 20%) bis zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Zusammenfassung
- Der Grundzusatzprozentsatz beträgt ab dem 1. Januar 2017: 22%.
- Rabatt für ein vollelektrisches Auto: 18% (Zuschlag 4%).
- Die Ermäßigung des Zuschlagssatzes wird für alle Fahrzeuge auf der Grundlage des DET-Werts des Fahrzeugs festgelegt und gilt dann für die folgenden 60 Monate. Danach gilt der jeweils aktuelle Ermäßigungssatz.
Beispiel 2
Ein sehr sparsames Auto wurde am 30.6.2016 zugelassen. Grundsteuerwert: 25%, Abschlag 10%, Steuerwert 15%.
Der Rabatt wird zum 1.1.2017 gesetzlich abgeschafft, gilt für dieses Fahrzeug jedoch aufgrund der Übergangsregelung noch bis einschließlich 30.6.2021. Ab dem 1.7.2021 beträgt der Zuschlag: 25% (NICHT 22%!).
Beispiel 3
Ein sparsames Auto wurde am 31.12.2011 zugelassen. Grundsteuerbetrag: 25%, Ermäßigung 5%, Steuerbetrag 20%.
Die Übergangsfrist von 60 Monaten läuft am 31.12.2016 ab, doch aufgrund der besonderen Übergangsregelung gilt für dieses Fahrzeug noch bis einschließlich 31.12.2018 der Abschlag auf den Zusatzsteuerbetrag von 5% (der Zusatzbetrag bleibt bei 20%).
Ab dem 1.1.2019 lautet die Bezeichnung 25%.
Fahrzeugdaten abrufen
Auf der Website der RDW (www.rdw.nl) können die nicht personenbezogenen Fahrzeugdaten jedes Autos mit niederländischem Kennzeichen kostenlos abgerufen werden. Dazu benötigst du lediglich das Kennzeichen des Autos.
Hier findest du zwar nicht den Steuerzuschlagssatz, aber den bei der Typgenehmigung festgelegten CO₂-Wert2-Emissionen des Fahrzeugs, auf denen die Ermäßigung des Basis-Zurechnungssatzes basiert. Außerdem findest du hier unter anderem den DET-Wert und den Katalogwert des Fahrzeugs (für Fahrzeuge mit einem DET-Wert nach dem 31.12.2009).
Nach 2019
Die Regierung plant, die Ermäßigung bei der steuerlichen Zurechnung für Elektroautos schrittweise abzubauen. Je mehr sich Elektroautos etablieren, desto weniger sind steuerliche Anreize erforderlich. Es sieht so aus, als würde dies wie folgt aussehen:
| Jahr | Zuschlag | Über maximal |
| 2020 | 8% | € 45.000 |
| 2021 | 12% | € 40.000 |
| 2022 | 16% | € 40.000 |
| 2023 | 16% | € 40.000 |
| 2024 | 16% | € 40.000 |
| 2025 | 17% | € 40.000 |
| 2026 | 22% | - |
Diese Mitteilung dient dazu, eine Regelung in groben Zügen darzulegen. Aus Gründen der Lesbarkeit wurden die Sachverhalte daher vereinfacht dargestellt. VWG haftet nicht für die Folgen von Handlungen, die aufgrund dieser Mitteilung vorgenommen oder unterlassen wurden.
