
Bei Temperaturen um die 10 Grad über Null ist das ein etwas seltsames Thema: die Regelung ist wieder nicht umsetzbar.
Unzumutbares Wetter
Das Risiko, dass aufgrund von Wetterbedingungen nicht gearbeitet werden kann, ist ein unternehmerisches Risiko. Die Kosten müssen daher vom Unternehmer getragen werden. Der Staat springt nur in extremen Situationen ein. In diesem Zusammenhang gibt es ab dem 1. Januar 2020 wieder die Regelung bei Unwetter. Diese Regelung wird umgesetzt durch das UWV.
Wartezeiten
Ab dem 1. Januar 2020 gelten bei Frost, Glatteis und Schneefall zwei Wartezeiten pro Wintersaison (1.11. bis 31.3.). Bei starken Regenfällen beträgt die Anzahl der Wartezeiten 19 pro Kalenderjahr.
Während der Wartezeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern weiterhin ihr Gehalt zahlen. Sobald die Wartezeit abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Gehaltsfortzahlung. Die Arbeitnehmer können dann Arbeitslosengeld beantragen.
ACHTUNG: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Arbeitnehmer doch gearbeitet hat oder an einem Betriebsstandort des Arbeitgebers anwesend war, erlischt die Befreiung von der Lohnfortzahlungspflicht, und es besteht nach wie vor kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Melden
Arbeitgeber, die die Regelung für unzumutbare Witterungsverhältnisse in Anspruch nehmen möchten, müssen dies dem UWV melden. Dies gilt AUCH für die Wartezeiten (nicht gemeldete Tage zählen nicht als Wartezeit).
Die Meldung in Form einer digitalen Formular, muss am Morgen des Tages, an dem das Wetter die Arbeit unmöglich macht, vor 10:00 Uhr beim UWV eingegangen sein.
CLA
Um die Regelung für arbeitsunmögliches Wetter in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem 1. November 2020 eine entsprechende Bestimmung im Tarifvertrag enthalten sein. Der Tarifvertrag legt daher fest, welche Wetterbedingungen als arbeitsunmögliches Wetter gelten.
