Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter ausgeweitet

Ausweitung der Freiwilligenregelung bei VWGNijhof

In einem Schreiben Staatssekretärin Jetta Kleijnsma vom Ministerium für Soziales und Beschäftigung teilt der Zweiten Kammer mit, dass die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeweitet wird. Diese Ausweitung tritt in Kraft am 1. April 2017.

Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Es gibt keine einheitliche Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Die meisten Menschen verbinden mit dem Begriff „Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten“ die steuerliche Regelung. Nach dieser Regelung darf ein Ehrenamtlicher steuerfrei maximal 150 € pro Monat und maximal 1.500 € pro Jahr erhalten. Die Einrichtung, die innerhalb dieser Beträge Vergütungen an Freiwillige auszahlt, läuft auch nicht Gefahr, dass (nachträglich) Lohnsteuer erhoben wird. Dass diese Grenzen absolut feststehen, haben wir in unserem Artikel beschrieben Die Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter funktioniert auf Kassenbasis.

Für einen Freiwilligen, der Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, gelten jedoch andere Regeln. Und andere Höchstbeträge. Ein Sozialhilfeempfänger darf als Freiwilliger maximal folgende Vergütungen erhalten: 95 € pro Monat und 764 € pro Jahr. Erhält der Freiwillige mehr, wird der überschüssige Betrag von der Sozialhilfe abgezogen.

Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter ausgeweitet

Die von Klijnsma angekündigte Anhebung betrifft die zuletzt genannten Beträge. Diese werden auch für die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld auf die steuerlichen Beträge (150 € pro Monat und 1.500 € pro Jahr) angehoben. Und diese Beträge gelten ab dem 1. April 2017, unabhängig davon, ob die ehrenamtliche Tätigkeit zur Wiedereingliederung des Ehrenamtlichen in den Arbeitsmarkt beiträgt.

Alle anderen Vorschriften bleiben unverändert. Der Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe muss die ehrenamtliche Tätigkeit der Leistungsbehörde melden. Die erhaltene Vergütung muss regelmäßig gemeldet werden. Und jede Gemeinde behält ihren eigenen Ermessensspielraum.

Eine verpasste Chance?

Auch wenn die vom Staatssekretär nun verkündete Maßnahme zur Vereinfachung der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten beiträgt, lässt sich das Ganze sicherlich noch um einiges vereinfachen. Warum wird die im Steuerrecht verwendete Definition des Begriffs „Ehrenamtlicher“ nicht überall dort für anwendbar erklärt, wo eine Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Kraft ist? Das geht derzeit offenbar noch einen Schritt zu weit.

Der in der Politik aufgeworfene Ball, die Höchstbeträge der Freiwilligenregelung anzuheben, wird vorerst nicht ins Tor geköpft. Überall wird betont, dass Freiwillige in unserer Gesellschaft wichtig sind. Dem steht jedoch die Befürchtung gegenüber, dass Freiwillige bezahlte Arbeitskräfte verdrängen könnten. Unsere östlichen Nachbarn haben dieses Problem bereits seit Jahren mit der Minijob. Vielleicht sollten wir das mal in den Ideenpool der Politik einbringen.

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