Minister Van Gennep hat in einer Schreiben dem Parlament näher erläutert, wie sie die Vorschriften zum Wettbewerbsverbot reformieren will.
In unserem Artikel Reform der Vorschriften zum Wettbewerbsverbot Wir gehen auf das vorangegangene Schreiben der Ministerin ein, in dem sie die politischen Optionen skizziert. In ihrem jüngsten Schreiben kündigt sie an, einen Gesetzentwurf vorzubereiten, in dem die folgenden Änderungen konkretisiert werden:
- die Dauer des Wettbewerbsverbots gesetzlich zu begrenzen;
- Bei der Festlegung der Wettbewerbsklausel muss der geografische Geltungsbereich angegeben, konkretisiert und begründet werden;
- Arbeitgeber müssen das gewichtige betriebliche Interesse an einer Wettbewerbsklausel auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag begründen (derzeit ist dies nur bei einem befristeten Arbeitsvertrag erforderlich);
- Bei Inanspruchnahme dieser Klausel muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Entschädigung zahlen (einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des zuletzt bezogenen Gehalts des Arbeitnehmers).
Zuvor hatte Van Gennip erklärt, die Wettbewerbsklausel aufheben zu wollen, falls der Arbeitgeber in Konkurs gehen sollte. Dabei wird jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch im Falle eines Konkurses ein schwerwiegendes Interesse daran bestehen kann, den Arbeitnehmer an die Wettbewerbsklausel zu binden. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen des insolventen Arbeitgebers als „going concern“ verkauft und vom Käufer weitergeführt wird.
Der Minister geht davon aus, den Gesetzentwurf Ende 2023 zur öffentlichen Konsultation im Internet vorzulegen. Die neuen Vorschriften werden daher nicht schon in aller Kürze in Kraft treten.
