Reform der Vorschriften zum Wettbewerbsverbot

Minister Van Gennip vom Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) hat in einem Parlamentsschreiben die politischen Optionen für die Reform der Vorschriften zum Wettbewerbsverbot skizziert.

Arbeitnehmer haben nur begrenzte Wahlmöglichkeiten

Untersuchungen zeigen, dass mehr als 3 Millionen Arbeitnehmer eine Wettbewerbsklausel in ihrem Arbeitsvertrag haben. Derzeit geben 37% der Arbeitnehmer an, eine Wettbewerbsklausel zu haben, während dies 2015 noch bei 19% der Arbeitnehmer der Fall war. Zu viele Menschen werden durch eine Wettbewerbsklausel in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Dies kann zu einer Einschränkung der notwendigen beruflichen Mobilität führen.

Arbeitgeber

Dass Wettbewerbsverbote so belastend sind, liegt auch an den Arbeitgebern. Diese legen bei der Gestaltung des Wettbewerbsverbots oft strenge Bedingungen fest: eine unangemessen lange Laufzeit, extrem hohe Vertragsstrafen bei Verstößen und Ähnliches. Häufig übernehmen Unternehmen Standardtexte aus dem Internet, wodurch in vielen Fällen unklar ist, warum der Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthält und warum diese in einer bestimmten Situation gilt. Oftmals hält eine Wettbewerbsklausel vor Gericht daher nicht oder nicht vollständig stand.

Politische Optionen

Der Minister skizziert vier politische Optionen. Im Frühjahr 2022 wird Van Gennip erneut Gespräche mit den Sozialpartnern führen, und im Sommer 2022 sollen die nächsten Schritte eingeleitet werden.

Politische Option 1

  • die maximale Dauer auf 1 Jahr begrenzen
  • Verpflichtung zur ausdrücklichen Angabe und Begründung des geografischen Geltungsbereichs in der Klausel
  • Das Wettbewerbsverbot erlischt im Falle einer Insolvenz
  • Das Wettbewerbsverbot erlischt bei Kündigung während der Probezeit
  • Die Wettbewerbsklausel kann nur geltend gemacht werden, wenn die Kündigung auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt.
  • Bedingungen für die Bekanntgabe der Absicht des Arbeitgebers, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Klausel Gebrauch zu machen bzw. nicht

Politische Option 2

  • alle Elemente der politischen Option 1
  • Modalitäten der obligatorischen Vergütung: Vergütung bei Inanspruchnahme der Klausel und Vergütung bei Abschluss der Klausel (Signing Fee) – optional

Politische Option 3

  • alle Elemente der politischen Option 1
  • Beschränkung des Wettbewerbsverbots nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden betrieblichen Interesses; Begründung durch den Arbeitgeber bei Abschluss der Vereinbarung. Entsprechend der derzeitigen Regelung für befristete Arbeitsverträge

Politische Option 4

  • alle Elemente der politischen Option 1
  • Pflichtvergütung – Option 2
  • Beschränkung des Wettbewerbsverbots nur bei schwerwiegendem betrieblichen Interesse – Option 3
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