Rechnungspflicht im Rahmen der ABC-Regelung geändert

Mit Wirkung vom 2. September 2023 ändert sich der Vermerk, den ein Zwischenhändler bei einer vereinfachten ABC-Lieferung auf der Umsatzsteuerrechnung angeben muss.

Umsatzsteuer verlagert

Dies ist in einer am 1. September 2023 im Staatsanzeiger veröffentlichten Änderung des Beschluss zur Umsatzsteuer – Verwaltungs-, Rechnungsstellungs- und sonstige Verpflichtungen. Es wurde vereinbart, dass der Zwischenhändler auf der Rechnung vermerkt: “innergemeinschaftliche Lieferung“. Mit Wirkung vom 2. September 2023 erlischt diese Genehmigung, und gemäß der europäischen Rechtsprechung muss auf der Rechnung folgender Vermerk angebracht werden: “Umsatzsteuer verlagert“.

Vereinfachte ABC-Regelung

Die erloschene Genehmigung betrifft die sogenannte vereinfachte ABC-Regelung. Diese kann angewendet werden, wenn:

  • Waren werden von Unternehmer A an Unternehmer B geliefert, der die Waren anschließend an Unternehmer C liefert;
  • die Waren direkt von A nach C befördert werden;
  • A, B und C haben jeweils ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Nach der Rechtsprechung liegen im Rahmen der Umsatzsteuer zwei Lieferungen vor, nämlich die Lieferung durch den Unternehmer A an den Unternehmer B und die Lieferung durch den Unternehmer B an den Unternehmer C. Und nur eine dieser beiden Lieferungen gilt als innergemeinschaftliche Lieferung. Dies ist die Lieferung, an die der innergemeinschaftliche Transport geknüpft werden muss. Häufig ist dies die Lieferung von A an B. Die andere Lieferung gilt als inländische Lieferung in dem Land, in dem C ansässig ist.

Um zu vermeiden, dass sich Unternehmer B für die Lieferung an Unternehmer C im Sitzland von C für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen muss, erlaubt die vereinfachte ABC-Regelung, dass B die Mehrwertsteuer auf Unternehmer C verlagert. Diese Regelung bleibt unverändert in Kraft, allerdings ändert sich der Vermerk auf der Rechnung.

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