
Die Rechnung ist im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ein wichtiges Dokument. Wenn man jedoch nur eine Rechnung hat, reicht dies nicht als Nachweis dafür aus, dass tatsächlich ein Warengeschäft stattgefunden hat.
Handel
Das hat das Gericht Noord-Holland kürzlich in der Fall eines Großhandelsunternehmens für Blumen, Pflanzen und ähnliche Artikel. Diese Waren wurden bei einem niederländischen Lieferanten eingekauft und anschließend an Abnehmer in Russland weiterverkauft (teilweise über tschechische Unternehmen).
Der Großhändler zieht selbstverständlich die vom niederländischen Lieferanten berechnete Mehrwertsteuer ab. Seinen russischen Abnehmern wird die Mehrwertsteuer unter Anwendung des 0%-Satzes in Rechnung gestellt. Schließlich handelt es sich um den Export von Waren an einen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union.
Betrug
Wahrscheinlich ahnen Sie schon, worauf das hinausläuft: Der niederländische Lieferant führt die Mehrwertsteuer nicht ab. Der Großhändler ist in eine Betrugskette geraten. Die Steuerbehörde vertritt den Standpunkt, dass der Großhändler diese Mehrwertsteuer nicht hätte abziehen dürfen. Dabei ist unstreitig, dass der Großhändler über auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen verfügt, auf denen die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde.
Für den Vorsteuerabzug ist jedoch auch erforderlich, dass diese Mehrwertsteuer für Leistungen in Rechnung gestellt wurde, die für den Unternehmer erbracht wurden. Die Steuerbehörde begründet die Verweigerung des Vorsteuerabzugs daher mit der Feststellung, dass keine Lieferungen der Waren stattgefunden haben, auf die sich die Rechnungen beziehen.
Proof
Die Beweislast dafür, dass die Mehrwertsteuer zu Recht in Abzug gebracht wurde, liegt bei dem Unternehmer, der den Abzug geltend macht. In diesem Fall ist das der Großhändler. Aus der vom Finanzamt durchgeführten Buchprüfung geht jedoch hervor, dass die Buchführung keine Informationen über Bestellungen enthält. Es liegen auch keine Kopien von Transportdokumenten oder anderen Unterlagen vor. Zudem gibt der Lieferant auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Und die Zahlungen erfolgen auf ein lettisches Bankkonto.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Großhändler nicht glaubhaft gemacht hat, dass den Rechnungen tatsächliche Warengeschäfte zugrunde liegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass jeder Unternehmer, an den Lieferungen in einem solchen Umfang erfolgen, eine Buchführung unterhält, die neben den Rechnungen auch Unterlagen über die Einkaufstransaktionen, den Transport und die Qualitätskontrollen enthält.
Die Steuerbehörde hat die abgezogene Mehrwertsteuer zu Recht nachträglich erhoben.
