RB empfiehlt einen pro forma-Einspruch gegen Box 3

Die RB (Register der Steuerberater) empfiehlt, gegen endgültige Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2023, in denen Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) enthalten sind, rechtzeitig (pro forma) Einspruch einzulegen (rechtzeitig bedeutet innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Bescheids).

Am 6. Juni 2024 hat der Oberste Gerichtshof in fünf Rechtssachen bezüglich Box 3 ein Urteil gefällt. Siehe unseren Artikel Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab. Derzeit ist unklar, ob die Einlegung eines (pro forma) Einspruchs bei reinen Sparguthaben auch nach diesen Urteilen noch sinnvoll sein kann. Informationen hierzu folgen in Kürze. Bis dahin ist es ratsam, im Zweifelsfall und bei Vorliegen eines ausreichenden Interesses rechtzeitig einen (pro forma) Einspruch einzulegen.

Pro forma

Ein formeller Einspruch bedeutet, dass Sie Einspruch einlegen, um Ihre Rechte zu wahren. Personen, die keinen (oder zu späten) Einspruch einlegen, können sich in Zukunft (höchstwahrscheinlich) nicht auf ein für sie möglicherweise günstiges Urteil des Finanzgerichts berufen.

Im Übrigen erteilt das Finanzamt nur endgültige Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2023, in denen keine Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) enthalten sind oder in denen ausschließlich Einkünfte aus Bankguthaben berücksichtigt werden. Nur im letztgenannten Fall kann die Einlegung eines pro-forma-Einspruchs sinnvoll sein.

Wenn die Grundlage für dein Einkommen aus Spar- und Anlageerträgen neben Bankguthaben auch aus sonstigen Vermögenswerten und/oder Schulden besteht, erlässt das Finanzamt keinen endgültigen Steuerbescheid. Möglicherweise erhältst du jedoch einen vorläufigen Steuerbescheid. Gegen diesen besteht laut Gesetz kein Einspruchsrecht.

Warum?

Für das Jahr 2023 erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) auf der Grundlage des Übergangsgesetzes zur Box 3. Dieses Gesetz wurde eingeführt, nachdem der Oberste Gerichtshof in seinem Weihnachtsurteil vom (24. Dezember) 2021 entschied, dass die (damalige) Pauschalbesteuerung gegen das europäische Recht verstieß. Es ist sehr fraglich, ob das mit dem Überbrückungsgesetz „Box 3“ eingeführte System ebenfalls gegen das europäische Recht verstößt. Ein wichtiger Hinweis darauf sind die Urteile, die der Oberste Gerichtshof (frühestens) im August 2024 zum Abgabensystem in den Jahren vor 2023 fällen wird.

Die Erträge aus Bankguthaben belaufen sich für das Steuerjahr 2023 auf 0,92% der Salden zum Stichtag (1. Januar 2023). Dies entspricht im Allgemeinen in etwa den tatsächlich im Jahr 2023 erzielten Zinsen. Eine der Fragen ist jedoch, ob der Zeitraum, in dem die Zinsen angefallen sind, oder vielmehr die in diesem Zeitraum erhaltenen Zinsen herangezogen werden sollten. Bei den meisten Bankkonten werden die Zinsen am 1. Januar gutgeschrieben. Die am 1. Januar 2023 gutgeschriebene Verzinsung ist die Verzinsung für das Jahr 2022 und liegt im Allgemeinen deutlich unter 0,92%, da die meisten Banken im Jahr 2022 noch (nahezu) keine Zinsen gezahlt haben.

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