Appellationsgericht Amsterdam hat entschieden, dass das Parkelement in einem PSF-Vertrag für Mehrwertsteuerzwecke als eigenständige Leistung gilt.
Niedriger Mehrwertsteuersatz
Die Bedeutung dieser Frage liegt natürlich im anzuwendenden Mehrwertsteuersatz. Die Abkürzung steht für „Park – Sleep – Fly“. Diese Arrangements werden am Flughafen Schiphol angeboten und beinhalten, dass Sie zu einem Hotel fahren, Ihr Auto dort parken, dort übernachten und anschließend zu Ihrem Zielort fliegen. Ihr Auto bleibt während Ihrer Reise auf dem Parkplatz stehen. Das PSF-Paket ist eine Erweiterung des Standardpakets des Hotels, da Sie im Anschluss an Ihren Hotelaufenthalt noch bis zu 29 Tage auf dem Parkplatz des Hotels parken dürfen (das PSF-Paket ist 40 € teurer als das Standardpaket).
Dem Hotel geht es natürlich darum, Zimmer zu verkaufen. Der Hotelaufenthalt unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 9%, für das Parken ist jedoch der allgemeine Mehrwertsteuersatz (21%) zu entrichten. Das Hotel betrachtet sein Pauschalangebot jedoch als eine einzige Leistung, für die ein einziger Preis berechnet wird, und führt daher auf den Gesamtpreis 9% Mehrwertsteuer ab.
Leistung nicht teilbar
Das Gericht entscheidet jedoch, dass die vom Hotel erbrachte Leistung nicht unteilbar ist und dass eine Aufteilung in einzelne Leistungen nicht künstlich ist. Die Steuerbehörde hat daher zu Recht den Parkanteil aus der Leistung herausgelöst und dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz unterworfen (21%).
Umstritten ist ferner, wie der Preis eines PSF-Pakets einerseits dem Hotelaufenthalt und andererseits dem Parken des Autos zuzuordnen ist. Das Hotel rechnet 8,49 € dem Parkservice zu.
Der Gerichtshof bestätigt, dass für diese Zurechnung die Marktwertmethode anzuwenden ist und dass der vom Finanzamt dem Parkdienst zugerechnete Betrag von 36,35 € (40 € mit einem Rabatt für die Nutzung des Shuttlebusses) keineswegs zu niedrig war, da das Parken am Flughafen Schiphol für 7 Tage in dem betreffenden Jahr bereits 80 € kostete.
