
Nach der Krise läuft die Wirtschaft wieder deutlich besser. Die Folge sind höhere Unternehmensgewinne. Daher lohnt es sich, einmal zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die steuerliche Einheit für die Körperschaftsteuer aufzulösen.
Aufhebung der steuerlichen Einheit
Die Auflösung der steuerlichen Einheit für die Körperschaftsteuer kann auf Antrag beim Finanzamt erfolgen. Dieser Antrag darf jedoch keine rückwirkende Wirkung haben. Am einfachsten ist die Auflösung zum Beginn eines Geschäftsjahres. Wenn Sie die steuerliche Einheit im Laufe des Geschäftsjahres auflösen, müssen Zwischenbilanzen und Zwischengewinn- und Verlustrechnungen erstellt werden.
Das Geschäftsjahr der meisten Unternehmen entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Aufhebung der steuerlichen Einheit zum 1. Januar 2018 muss daher vor diesem Datum bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
Warum die Verbindung trennen?
Die Körperschaftsteuer wird mit einem Steuersatz von 25% erhoben. Auf die ersten 200.000 € des steuerpflichtigen Betrags zahlst du jedoch “nur” 20%. Dies bezeichnen wir als Tarifstufe. Durch die Aufhebung der steuerlichen Einheit und die Aufteilung des Gewinns auf mehrere GmbHs kannst du die Steuerstufen mehrfach nutzen. Das führt zu einer Einsparung bei der Körperschaftsteuer.
Beispiel
Angenommen, Ihre Holding erzielt einen Gewinn von 75.000 €. Die Tochtergesellschaft kommt auf 175.000 €. In einer steuerlichen Einheit beläuft sich der Gewinn auf 250.000 €. Darauf muss die steuerliche Einheit 52.500 € Körperschaftsteuer entrichten.
Wird die steuerliche Einheit aufgelöst, zahlt die Holding 15.000 € (20% * 75.000 €) und die Tochtergesellschaft 35.000 € (20% * 175.000 €). Der Gesamtbetrag der Körperschaftsteuer beläuft sich dann auf 50.000 €. Durch die Aufhebung der steuerlichen Einheit wird eine jährliche Einsparung von 2.500 € (5% * 50.000 €) erzielt.
Neben dem Steuervorteil kann die Auflösung der steuerlichen Einheit auch im Rahmen des Investitionsfreibetrags von Vorteil sein. Zudem entfällt die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Gesellschaften für die von der steuerlichen Einheit geschuldete Steuer.
REMEMBER: Sie dürfen die Gewinne nicht willkürlich auf Ihre Gesellschaften verteilen. Diese Verteilung muss auf wirtschaftlichen Gründen beruhen.
Tarifstufe angehoben
Für das Jahr 2018 wird die Steuerstufe bei der Körperschaftsteuer angehoben. Die Steuersätze bleiben unverändert. Ihre GmbH muss dann 20% Körperschaftsteuer auf die ersten 250.000 € des steuerpflichtigen Betrags entrichten.
Rechnen Sie damit, dass der Gewinn Ihrer BV (oder steuerlichen Einheit) für 2017 über 200.000 € liegen wird? Dann könnte es sich lohnen, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob ein Teil des Gewinns auf das Jahr 2018 übertragen werden kann. Natürlich müssen Sie dabei die steuerlichen Vorschriften genau im Auge behalten. Der maximal erzielbare Vorteil beträgt 5% * 50.000 € = 2.500 €.
Eine weitere Anhebung der Steuerstufe ist für 2020 (auf 300.000 €) und für 2021 (auf 350.000 €) vorgesehen. Natürlich müssen wir dabei den Vorbehalt anbringen, dass das Gesetz bis dahin noch geändert werden kann.
ACHTUNG!
Die Auflösung der steuerlichen Einheit im Rahmen der Körperschaftsteuer kann auch unerwartete, unangenehme Folgen haben. Dies betrifft beispielsweise die Neubewertung von gegenseitigen Forderungen sowie die nachträgliche Besteuerung von Buchgewinnen und Rücklagen, die zwischen den Mitgliedern der steuerlichen Einheit übertragen wurden. Daher ist es wichtig, vor Einreichung des Antrags auf Auflösung der steuerlichen Einheit die möglichen Auswirkungen zu prüfen (oder prüfen zu lassen). VWGNijhof steht Ihnen dabei gerne zur Seite. Lassen Sie die Berater von VWGNijhof Ihnen dabei helfen, die beste Strategie im Hinblick auf die (Körperschafts-)Steuer zu ermitteln.
Im Zweifelsfall: nicht überholen!
