Regelung für Kleinunternehmer: Überprüfen Sie dies bis zum 3. Dezember

Die Steuerbehörde hat über verschiedene Medien eine Kampagne gestartet, um mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung im Mehrwertsteuerrecht (KOR) hinzuweisen.

Neu

Die KOR gibt es schon seit Langem, sie wurde jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2020 überarbeitet. Eine wichtige Änderung besteht darin, dass die KOR nicht mehr automatisch gilt, sondern beantragt werden muss.

Dieser Antrag muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde die Anmeldung für die KOR, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, spätestens am 2. Dezember 2020 muss erhalten haben.
Die Anmeldung muss über ein Formular.

Die KOR kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in Kraft treten, sondern ausschließlich zum ersten Tag eines Erklärungszeitraums. Der nächstmögliche Zeitpunkt, zu dem die KOR in Kraft treten kann, ist 1. Januar 2021.

ACHTUNG: Wenn du dich für die KOR entscheidest, bist du grundsätzlich 3 Jahre an diese Entscheidung gebunden!

Freistellung

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die KOR ab 2020 eine Befreiung darstellt. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer, die Sie auf die von Ihnen erworbenen Waren und Dienstleistungen zahlen, nicht abzugsfähig ist. Wenn Sie in den letzten fünf Jahren Waren für Ihr Unternehmen erworben haben, kann die Entscheidung für die KOR dazu führen, dass Sie die bereits abgezogene Mehrwertsteuer zurückzahlen müssen.

Wir erläutern die Funktionsweise der neuen KOR in einem Factsheet.

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