
Die größte Befreiung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nach wie vor die Unternehmensnachfolgebeleihung (BOF). Natürlich ist diese Befreiung an strenge Bedingungen geknüpft.
Fazilität zur Unternehmensnachfolge
Diese Regelung wird von der Steuerbehörde in der Regel als Unternehmensnachfolge bezeichnet.Regelung (BOR). Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, ist dieser Erwerb bedingt von der Erb- und Schenkungssteuer befreit. Für die Befreiung spielt es keine Rolle, ob Sie das Unternehmensvermögen eines Einzelunternehmens, einer VOF oder einer Personengesellschaft erwerben. Auch bei einem von einer BV oder NV geführten Unternehmen können Sie die Befreiung in Anspruch nehmen.
Bis zu einem Unternehmenswert von 1.084.851 € ist der Erwerb gemäß 100% steuerfrei (bei Erwerb im Jahr 2019). Über diesen Betrag hinaus ist 83% des Erwerbs steuerfrei. Dabei ist der Gesamtwert des materiellen Unternehmens zu betrachten. Dies umfasst beispielsweise nicht nur die Aktiva und Passiva der GmbH, sondern auch die vom geschäftsführenden Gesellschafter an die GmbH vermietete Immobilie, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Besitzvoraussetzung
Eine der mit der BOF verbundenen Bedingungen ist die Besitzvoraussetzung, die Folgendes beinhaltet:
- Wenn Sie Unternehmensvermögen erben, muss das Unternehmen mindestens ein Jahr vor dem Tod (direkt oder indirekt) auf Rechnung des Verstorbenen geführt worden sein;
- Wenn dir Unternehmensvermögen geschenkt wird, muss dieses Unternehmen mindestens während der fünf Jahre vor der Schenkung (in)direkt auf Rechnung des Schenkers geführt worden sein.
Die Haltefrist ist eine Missbrauchsbekämpfungsklausel. Es soll verhindert werden, dass Sachverhalte kurz vor dem Tod oder der Schenkung noch schnell so gestaltet werden, dass die BOF angewendet werden kann. Anlagevermögen wird dann durch den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Unternehmensvermögen umgewandelt.
Pro Unternehmen
Die Beteiligungsanforderung muss für jedes Unternehmen erfüllt werden. Das hat die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant im November des vergangenen Jahres beschlossen. Ein Sohn hat am 15. Januar 2014 von seinen Eltern alle Anteile an einer GmbH (der Holding) geschenkt bekommen. Die Eltern halten die Anteile an der Holding seit (deutlich) mehr als 5 Jahren.
Der Wert dieser Anteile beträgt 472.000 €. Die BV hält 100% der Anteile an drei weiteren BVs (B BV, C BV und D BV), und diese BVs sind an einer Reihe von VOFs beteiligt. Der Wert der erworbenen Anteile (472.000 €) liegt deutlich innerhalb der 100%-Freistellung des BOF. Die Steuerbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass der BOF nicht für die Tochter-BV gilt, die sich noch keine fünf Jahre im Besitz der Holding befinden.
Es handelt sich um die C BV. Diese Gesellschaft wurde im November 2007 von einem der Elternteile gegründet. Am 24. November 2009 hat die Holding die Anteile an der C BV (mittels notarieller Urkunde) erworben. Die Frist für die Besitzvoraussetzung beginnt daher am 24. November 2009. Zum Zeitpunkt der Schenkung der Anteile an der Holding, am 14. Januar 2014, sind noch keine fünf Jahre vergangen, sodass die Haltefrist für die C BV nicht erfüllt ist. Die BOF hätte jedoch Anwendung gefunden, wenn die Schenkung der Anteile an der Holding nach dem 24. November 2014 erfolgt wäre. Der Wert der Anteile an der C BV wurde auf € 67.759.
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der B BV. Diese BV ist zu 50% an einer VOF beteiligt, und diese VOF ist zu 100% Gesellschafterin der E BV. Die VOF hat die Anteile an E BV am 27. Januar 2010 erworben, sodass auch in Bezug auf diese BV die fünfjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen ist. Der Wert von E BV wurde auf € 236.796.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die BOF nur auf folgenden Betrag angewendet werden kann: 472.000 € - 67.759 € - 236.796 € = € 167.445. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Besitzvoraussetzung zu verhindern, dass besteuertes Privat- oder Anlagevermögen in steuerbefreites Unternehmensvermögen umgewandelt werden kann. Würde dies ausschließlich auf der Ebene der Holding geprüft, könnte die Holding ihr Anlagevermögen im Hinblick auf einen Todesfall oder eine Schenkung in Unternehmensvermögen umwandeln. Dies hält das Gericht für unvereinbar mit dem Zweck und dem Sinn der Besitzvoraussetzung.
Stellungnahme
Die BOF-Befreiung ist so umfangreich, dass es sich in der Regel lohnt, sie bei der Strukturierung eines Unternehmens sorgfältig zu berücksichtigen. Die Beteiligungsvoraussetzung ist dabei nicht die einzige Bedingung, die es zu beachten gilt. VWG prüft gerne, ob die Struktur Ihres Unternehmens BOF-konform ist.
