Haken bei der Schenkungsbefreiung

Es ist nun klar, dass die seit dem 1. Oktober 2013 geltende Schenkungssteuerbefreiung für Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Renovierung oder der Instandhaltung von selbst genutztem Wohneigentum oder im Zusammenhang mit Schulden des Beschenkten für selbst genutztes Wohneigentum (bis zu einem Betrag von 100.000 €) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 abläuft (oder würden uns die Politiker bei der parlamentarischen Debatte über die Steuerpläne noch überraschen?).

Wer die Steuerbefreiung noch in Anspruch nehmen will, sollte daher schnell handeln und auf den sprichwörtlichen Haken in den Bedingungen der Steuerbefreiung achten. Die Spende muss unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der gespendete Betrag auch tatsächlich ausgegeben wurde. Zivilrechtlich liegt eine Spende erst dann vor, wenn die aufschiebende Bedingung für die Spende erfüllt ist. Wird der Spendenbetrag erst nach dem 31. Dezember 2014 endgültig ausgegeben, erfolgt die Spende zu einem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbefreiung nicht mehr gilt und die Steuerbefreiung nicht angewendet werden kann.

Wenn es sich um den Kauf einer selbst genutzten Wohnung handelt, muss dieser Kauf vor dem 1. Januar 2015 endgültig abgeschlossen sein. Das Gleiche gilt für Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die aber je nach Vereinbarung auch teilweise abgeschlossen sein können. Die Rückzahlung der Schulden für das selbst genutzte Wohneigentum muss tatsächlich im Jahr 2014 erfolgt sein (dies erfordert häufig die Mitwirkung des Kreditgebers, und wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt, dauert dies in der Regel einige Zeit).

Wir schließen nicht aus, dass die Finanzverwaltung gegen Ende des laufenden Jahres eine kleine Verlängerung der Regelung für Situationen vorschlägt, in denen die Verwendung der Spende unerwartet doch nicht im Jahr 2014 erfolgen kann. Für den Fall, dass dieses Zugeständnis nicht in Aussicht gestellt wird, ist es jedoch wichtig, sehr bald zu handeln.

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