Staatssekretär Van Rij hat dem Parlament in einer Schreiben über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Problematik der Grenzgänger informiert.
Grenzgänger
Grenzgänger sind Menschen, die (teilweise) in einem anderen Land arbeiten als dem, in dem sie wohnen. Die Problematik, über die Van Rij schreibt, betrifft das hybride Arbeiten, wozu auch das seit der Corona-Krise beliebte Homeoffice gehört. Die dabei auftretenden steuerlichen Hindernisse betreffen die Frage, ob:
- im Wohnsitzland des Grenzgängers eine feste Niederlassung entsteht?
- das Entgelt des Arbeitnehmers teilweise im Wohnsitzland der Einkommensteuer unterliegt?
In diesem Blog gehen wir insbesondere auf die zweite Frage näher ein.
Versicherungspflicht und Beitragspflicht
Möglicherweise ist in der Praxis das Missverständnis entstanden, dass erst dann Probleme entstehen, wenn der Grenzgänger mehr als 50% seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland leistet. Dies liegt daran, dass im Rahmen der Versicherungs- und Beitragspflicht für die Sozialversicherung innerhalb der Europäischen Union ein Rahmenabkommen geschlossen wurde. Wird auf diese Rahmenvereinbarung zurückgegriffen, bleibt die Beitragspflicht in dem Land bestehen, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, solange der Grenzgänger nicht mehr als 50% (zu Hause) in seinem Wohnsitzland arbeitet. Wie die Rahmenvereinbarung in Anspruch genommen wird und für welche Mitgliedstaaten sie gilt, wird auf der Website der Sozialversicherungsbank (SVB).
Diese Rahmenvereinbarung gilt jedoch ausschließlich für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht, nicht für die Besteuerung.
Steuerabkommen
Die Antwort auf die Frage, welches Land Steuern auf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers erheben darf, ist in vielen Fällen im Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und dem Wohnsitzland des Arbeitnehmers zu finden. Die Grundregel Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt: Besteuerung in dem Land, in dem der Arbeitnehmer wohnt (Wohnort). Es sei denn, (Ausnahme) Das Arbeitsverhältnis wird in dem Land ausgeübt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Arbeitsland); dann darf das dafür im Arbeitsland bezogene Arbeitsentgelt besteuert werden. Bei Arbeitnehmern, die sowohl in dem Land arbeiten, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, als auch in dem Land, in dem sie wohnen (beispielsweise durch Homeoffice), entsteht dadurch ein sogenannter „Salary Split“: Ein Teil des Gehalts wird im Wohnsitzland besteuert, ein Teil im Arbeitsland.
Lösungen
Das würde natürlich (potenziell) eine Menge Ärger bedeuten, was Van Rij für unerwünscht hält. Deshalb wird versucht, diesbezüglich weitere Vereinbarungen zu treffen. Sowohl mit Belgien als auch mit Deutschland wird über die Einführung einer Schwellenwertregelung verhandelt, wonach das Besteuerungsrecht des Wohnsitzlandes erst dann greift, wenn der Arbeitnehmer eine noch festzulegende Anzahl von Tagen (den Schwellenwert) in seinem Wohnsitzland (von zu Hause aus) gearbeitet hat.
Für Belgien wird derzeit geprüft, welche Auswirkungen eine solche Regelung auf den Haushalt hätte. Zu diesem Zweck wird untersucht, wie viele Grenzgänger in beide Richtungen pendeln.
Für Deutschland berichtet Van Rij, dass kurzfristig offenbar nur eine Schwellenwertregelung mit einem begrenzten Tagesgrenzwert realisierbar ist. Für eine möglicherweise weitergehende Regelung müssen in einem breiteren internationalen Rahmen Beratungen stattfinden.
