Privatnutzung von Kraftfahrzeugen im Umsatzsteuerrecht

Da es sich um einen umfangreichen Vermerk handelt, empfehlen wir Ihnen, diesen hier als PDF-Datei herunterladen.

 

Die Mehrwertsteuer auf den Kauf und die Kosten eines Fahrzeugs, das zum umsatzsteuerpflichtigen Betriebsvermögen gehört, ist abzugsfähig (die “Vorsteuer”).

Dabei müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein, deren Beschreibung den Rahmen dieses Informationsblatts sprengen würde.

Änderung

Soweit das Fahrzeug für private Zwecke genutzt wird, muss der Vorsteuerabzug durch die Abführung der Mehrwertsteuer auf die fiktive Dienstleistung für die private Nutzung rückgängig gemacht werden.

Im Folgenden beschreiben wir, wie die abzuführende Mehrwertsteuer zu ermitteln ist (die Grundregel). In der Praxis wird jedoch in den meisten Fällen die Ausnahmeregelung (die “2,7%/1,5%-Regelung”) angewendet.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage, auf deren Grundlage die Mehrwertsteuer für die fiktive Dienstleistung zu entrichten ist, beträgt:

  • 1/5e der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (ab dem Jahr, das auf das 4. folgte Jahr nach dem Jahr, in dem der Unternehmer das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, wird dieser Anteil auf null gesetzt), plus;
  • alle Kosten für Wartung, Reparatur, Aufrüstung und Nutzung des Fahrzeugs;

soweit die Vorsteuer auf diese Kosten abgezogen wurde.

Abgabe

Auf das Ergebnis dieses Bemessungsgrundlagensatzes wird folgender Faktor angewandt:

(Privatkilometer + Pendelkilometer[1])
Gesamtkilometer

Auf den daraus resultierenden Betrag ist 21% Mehrwertsteuer abzuführen.

Pendlerkilometer

Das sind alle Kilometer, die zwischen dem Wohn- oder Aufenthaltsort und einem vereinbarten festen Arbeitsort zurückgelegt wurden. Ist kein fester Arbeitsort vereinbart, handelt es sich um die Geschäftsadresse des Unternehmers.

Beispielsweise gelten Fahrten von Bauarbeitern zur Baustelle und von Wartungstechnikern zum Kundenstandort im Allgemeinen nicht als Pendelverkehr.

Wenn die private Nutzung eines PKWs ausschließlich aus dem Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte besteht, muss keine Kilometeraufstellung geführt werden. In diesem Fall reicht es aus, zu erfassen, wie oft diese Fahrten stattfinden, oder von einer festen Anzahl von 214 Arbeitstagen pro Kalenderjahr auszugehen (anteilig für Teilzeitbeschäftigte und wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet).

Zulassung

Da es schwierig ist, die zurückgelegten Kilometer hinreichend nachzuweisen[2], hat der Staatssekretär für Finanzen genehmigt, dass die für die fiktive Dienstleistung zu entrichtende Mehrwertsteuer wie folgt festgesetzt wird:

2,7% * der Katalogwert des Fahrzeugs (einschließlich Mehrwertsteuer und Kfz-Steuer).

Selbstverständlich anteilig, wenn das Fahrzeug teilweise für Leistungen genutzt wird, für die kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Wenn beim Kauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer abgezogen wurde (dies betrifft fast immer den Kauf eines sogenannten “Margenfahrzeugs”), darf anstelle von 2,7% folgender Wert verwendet werden: 1,5%.

1,5% darf ebenfalls ab dem Jahr angewendet werden, das auf das 4. folgte Jahr nach dem Jahr, in dem der Unternehmer das Fahrzeug in Betrieb genommen hat.

Keine Unterscheidung

Die Regelung gilt sowohl für Fahrzeuge, die von Unternehmern (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer VOF oder einer Partnerschaft, Freiberufler, Selbstständige) als auch von Arbeitnehmern (einschließlich des Geschäftsführers) genutzt werden. Außerdem wird nicht zwischen Personenkraftwagen und Lieferwagen unterschieden. Schließlich unterscheidet die Regelung nicht danach, in welchem Umfang das Fahrzeug im Rahmen der Lohn- oder Einkommensteuer hinzurechnen ist.

Letzte Zeitangabe

Die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Dienstwagens abzuführende Mehrwertsteuer muss in der letzten periodischen Steuererklärung angegeben werden, also in der Steuererklärung, die im Januar einzureichen ist.

Eigenanteil

Viele Arbeitnehmer zahlen ihrem Arbeitgeber einen Eigenanteil für die private Nutzung des Dienstwagens. Auf diesen Eigenbeitrag ist Mehrwertsteuer abzuführen (die abzuführende Mehrwertsteuer beträgt 21/121 * den Eigenbeitrag). Diese Abführung muss in jeder periodischen Meldung erfasst werden, in der der Eigenbeitrag gezahlt wird (dies geschieht in der Regel über die Gehaltsabrechnung).

Soweit bereits Mehrwertsteuer auf den Eigenanteil entrichtet wurde, fällt selbstverständlich keine Mehrwertsteuer auf die fiktive Dienstleistung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung an.

Liegt der Eigenbeitrag jedoch unter dem Normalwert der privaten Nutzung des Fahrzeugs, muss die Mehrwertsteuer auf den Normalwert abgeführt werden. Da es in der Praxis schwierig ist, den Normalwert zu ermitteln, wurde genehmigt, dass die Mehrwertsteuer wie folgt abgeführt wird:

2,7%/1,5% * der Katalogwert des Fahrzeugs (einschließlich Mehrwertsteuer und Kfz-Steuer).

Selbstverständlich anteilig, wenn das Fahrzeug teilweise für Leistungen genutzt wird, für die kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Die Abführung der Mehrwertsteuer aus dem (normalen) Eigenanteil muss in jedem Erklärungszeitraum erfolgen. Die Abführung aufgrund der Genehmigung muss in der letzten Steuererklärung des Kalenderjahres erfolgen. Übersteigt die Mehrwertsteuer aus dem Eigenbeitrag den vorgenannten Pauschalbetrag, darf der Pauschalbetrag NICHT angewendet werden.

Einspruch

Gegen die oben beschriebene Art der Abführung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen, die am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, laufen derzeit mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht. Bis zum Ausgang dieser Verfahren ist es ratsam, zur Wahrung der Rechte (pro forma) Einspruch gegen die Abführung der Mehrwertsteuer für die private Nutzung von Kraftfahrzeugen einzulegen.

Für die Abgabe für das Jahr 2011 hat die Steuerbehörde genehmigt, dass Steuerberater für alle ihre Mandanten den Pro-forma-Einspruch in Form eines einzigen (Sammel-)Einspruchs einreichten. Für die Jahre nach 2011 hat die Steuerbehörde genehmigt, dass für die Mandanten, die in einem solchen Sammeleinspruch aufgeführt sind, für diese Jahre kein erneuter (Pro-forma-)Einspruch eingelegt werden muss. Bitte beachten Sie dies bei einem Wechsel des Beraters.

 

Ein Factsheet dient dazu, eine Regelung in groben Zügen darzulegen. Im Interesse der Lesbarkeit wurden die Sachverhalte daher vereinfacht dargestellt. VWGNijhof Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haftet daher nicht für die Folgen von Handlungen, die aufgrund dieses Factsheets vorgenommen oder unterlassen wurden.

[1] Im Rahmen der Mehrwertsteuer (und im Gegensatz zur Lohn- und Einkommensteuer) gilt der Weg zur Arbeit immer als private Nutzung.

[2] Der Staatssekretär für Finanzen vertritt die möglicherweise umstrittene Auffassung, dass hierfür eine lückenlose Kilometerabrechnung erforderlich ist.

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