
Appellationsgericht Amsterdam hat bestätigt, dass für die Frage, ob mit einem Auto mehr als 500 Privatkilometer zurückgelegt wurden, die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr mit all diesen Autos zurückgelegten Privatkilometer ausschlaggebend ist.
500 Kilometer für private Zwecke im Kalenderjahr
Der Sachverhalt in diesem Fall ist recht einfach. Einem Arbeitnehmer standen im Jahr 2013 zwei Autos zur Verfügung:
- vom 1. Januar bis einschließlich 5. November ein Auto (Diesel) mit einem Listenpreis von 33.885 €, für das ein Zuschlag von 25% gilt;
- vom 5. November bis einschließlich 31. Dezember ein Elektroauto mit einem Listenpreis von 51.865 €, zu dem 0% hinzugerechnet werden muss.
Für beide Fahrzeuge hat der Fahrer ein Fahrtenbuch geführt. Mit dem ersten Fahrzeug wurden 376 Kilometer für private Zwecke zurückgelegt, mit dem zweiten 242. Die Gesamtzahl der im Jahr 2013 zurückgelegten Privatkilometer beträgt somit 618. Das sind mehr als 500, was für das Finanzamt Anlass ist, einen Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern zu erlassen. Die Steuerbehörde berechnet den Zuschlag wie folgt: 308/365 * 25% * 33.885 € = 7.148 €. Die geschuldeten Lohnsteuern betragen: 52% * 7.148 € = € 3.717. Die Steuerbehörde hat die Steuer nicht um eine Geldbuße erhöht.
Das Berufungsgericht Amsterdam bestätigt, dass bei nacheinander zur Verfügung stehenden Fahrzeugen die Gesamtzahl der mit allen Fahrzeugen im Kalenderjahr zurückgelegten Kilometer ausschlaggebend ist. Dem Gericht blieb kaum eine andere Wahl, da die Oberstes Gericht Dies hat bereits 1997 entschieden.
Zeitanteile bei privaten Fahrten
Dass die private Nutzung des ersten Fahrzeugs zeitanteilig weniger als 500 Kilometer beträgt, hält das Gericht für unerheblich. 376 private Kilometer in 308 Tagen, hochgerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, ergeben lediglich: (365/308) * 376 = 445 Privatkilometer.
Diese zeitanteilsmäßige Aufteilung der Kilometer funktioniert zwar, wenn ein Auto nur einen Teil des Jahres zur Verfügung steht. Aber auch dann kann dies in beide Richtungen ausfallen. Hätte der Arbeitnehmer in dem oben beschriebenen Fall ausschließlich das Elektroauto zur Verfügung gehabt, wäre die für die Zusatzsteuer maßgebliche Anzahl an Privatkilometern wie folgt berechnet worden: (365/57) * 242 = 1.027. Das sind deutlich mehr als 500, sodass eine Hinzurechnung hätte erfolgen müssen. Angesichts des mit dem Elektroauto verbundenen Zusatzsteuer-Satzes von 0 spielt dies jedoch natürlich keine Rolle.
