Ein Bauunternehmen investiert über eine Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung in ein Seeschiff und nimmt eine willkürliche Abschreibung vor. Die Muttergesellschaft nimmt die Tochtergesellschaft in die steuerliche Gruppe auf. Einige Jahre später stellt sich heraus, dass die Investition von einem Beteiligungsvertrag mit einer Preisvereinbarung für den späteren Verkauf der Anteile begleitet wurde. Der Prüfer argumentiert, dass dadurch nie eine steuerliche Organschaft entstanden ist. Besitzt die Mutter tatsächlich das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen ihrer Tochter?
Struktur
Eine BV steht einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor. Eine verbundene Tochtergesellschaft betreibt ein Bauunternehmen. Diese Tochtergesellschaft gründet zusammen mit einer Reederei eine neue Gesellschaft, um in ein Seeschiff zu investieren. Die neue Gesellschaft tritt als Kommanditist in eine Kommanditgesellschaft ein, die das Schiff betreibt. Die Muttergesellschaft beantragt, dass die neue Gesellschaft in die steuerliche Organschaft einbezogen wird. Der Inspektor erlässt eine Entscheidung, die am 29. September 2011 in Kraft tritt. Über die steuerliche Organschaft zieht die Mutter die willkürliche Abschreibung des Schiffes und die Betriebsverluste ab.
Vereinbarung über die Teilnahme
Nach der Gründung schließen die Parteien einen Beteiligungsvertrag ab. Darin erhält die Muttergesellschaft das Recht, die Anteile nach drei Jahren der Reederei anzubieten. Der Kaufpreis wird nach einem beigefügten Berechnungsmodell ermittelt. Dieses Modell funktioniert erstaunlich gut: Je höher der Schätzwert des Schiffes ist, desto geringer ist der Kaufpreis für die Anteile. Eine gegenläufige Änderung der Bewertung des latenten Steuerguthabens mildert die Wertveränderung des Schiffes sogar ab. Der Prüfer entdeckt die Beteiligungsvereinbarung erst bei einer Nachprüfung durch Dritte bei der Reederei im Jahr 2014.
Wirtschaftliches Eigentum fehlt
Der Gutachter nimmt eine rückwirkende Bewertung vor. Das Gericht entscheidet, dass die Mutter aufgrund der Preisvereinbarung nur ein begrenztes Wertänderungsrisiko trägt. Daher besitzt die Mutter nicht das wirtschaftliche Eigentum an mindestens 95% der Aktien. Somit wurde die steuerliche Einheit nie geschaffen. Das Gericht wies auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurück. Die Mutter hat in ihrem Antrag auf Zusammenschluss falsche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum gemacht. Sie hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass dies den Prüfer daran hindern würde, den Antrag ordnungsgemäß zu beurteilen.
