Plastiktüte und die Mehrwertsteuer

Plastiktüte MwSt. VWGNijhof

Einerseits ist es natürlich ein lobenswertes Ziel, die Anzahl der Einweg-Plastiktüten zu reduzieren. Andererseits wirkt es doch wieder ein wenig wie die Niederlande von ihrer engstirnigsten Seite, wenn man für eine Plastiktüte im Geschäft beispielsweise 5 Cent (zusätzlich) bezahlen muss. Vor allem, wenn man dabei auch die Mehrwertsteueraspekte berücksichtigt.

Plastiktüte = Verpackung?

Die erste Frage zur Mehrwertsteuer, die sich stellt, ist, ob die Lieferung der Tasche in der Lieferung der darin transportierten Waren enthalten ist. Wenn die Waren zum regulären Mehrwertsteuersatz (21%) besteuert werden, spielt das natürlich keine Rolle. Wenn jedoch auf die Lieferung der Waren der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6%) angewendet wird, stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für die Tasche gilt.

Die Verpackung eines Produkts gilt für Mehrwertsteuerzwecke als Bestandteil dieses Produkts. Für den Verbraucher hat die Verpackung schließlich keine eigenständige Bedeutung.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Verpackung eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, wenn die Verpackung einen eigenständigen Gebrauchswert hat oder wenn die Verpackung einen Geldwert darstellt, der im Vergleich zum Wert des verpackten Produkts erheblich ist.

Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass eine Plastiktüte, für die gemäß der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Gesetzgebung eine gesonderte Zahlung zu leisten ist, nicht als in der Lieferung des Produkts enthaltene Verpackung gilt. Mit anderen Worten: Die Mehrwertsteuer auf die Verpackung muss getrennt von der Mehrwertsteuer auf das verpackte Produkt berechnet werden. Die Steuerbehörde betrachtet den Verkauf einer solchen Plastiktüte als zusätzliche Dienstleistung.

Abschluss

Nachdem klar ist, welcher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob überhaupt Mehrwertsteuer abzuführen ist. Die Mehrwertsteuer auf eine Tüte im Wert von 0,05 € beträgt nämlich: 21/121 * 0,05 € = 0,009 €. Weniger als 1 Eurocent!
Die abzuführende Mehrwertsteuer muss jedoch nach der rechnerischen Methode auf ganze Eurocent gerundet werden. Das bedeutet, dass Beträge ab 0,005 € aufgerundet werden. Für die Tüte im Wert von 0,05 € muss also 1 Eurocent Mehrwertsteuer abgeführt werden.

In der Umsatzsteuererklärung dürfen nur ganze Euro-Beträge angegeben werden. Pro Rubrik in der Umsatzsteuererklärung werden die Umsatzsteuerbeträge zugunsten des Unternehmers auf ganze Euro gerundet.

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