Pflichtteil nach altem Erbrecht ist kein Anspruch

Ein Sohn lebte viele Jahre lang bei seiner Mutter und versorgte sie informell. Der Vater starb im Jahr 1995. In seinem Testament hat er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Die beiden Söhne beanspruchen jedoch ihre Pflichtteile, die sich auf 4/9 belaufene Teil des Nachlasses des Vaters. Dieser Nachlass umfasst den Anteil des Vaters an der ehelichen Wohnung. Die Immobilie verbleibt auch nach seinem Tod in seinem Namen. Im Jahr 2019 stirbt die Mutter. 

Eigentumsanspruch, kein Anspruch

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass nach dem alten Erbrecht ein Anspruch auf den Pflichtteil zu einem Anspruch auf das Vermögen des Nachlasses führt. Dieses Erbrecht galt bis zum 1. Januar 2003. Durch die Geltendmachung ihres Pflichtteils wurden die Söhne Teilhaber am Nachlass des Vaters. Einen Anspruch gegen die Mutter haben sie damit nicht erworben. Ein solcher Anspruch hätte bei einer späteren Verteilung entstehen können, die aber nie stattgefunden hat. Ohne einen Anspruch gibt es daher keine Zinsen zu berechnen.

Forderung nicht ausgearbeitet

Das Gericht entschied, dass das Eigentumsrecht der Söhne zum Zeitpunkt des Todes der Mutter nach dem neuen Zivilgesetzbuch-Übergangsgesetz ausgearbeitet worden war. Der Oberste Gerichtshof korrigiert dies. Nach diesem Gesetz muss der Legitimierte lediglich innerhalb einer bestimmten Frist erklären, dass er seinen Pflichtteil erhalten möchte. Er muss die Verteilung nicht innerhalb dieser Frist tatsächlich beantragen. Der Anspruch der Söhne wird also nicht konkretisiert. Daher ist dieser Anspruch bei der Ermittlung des Nachlasses der Mutter zu berücksichtigen, und zwar durch 4/9e des Anteils des Vaters an der Immobilie, der abzuziehen ist.

Keine Partnerbefreiung für das Kind

Auch der Sohn beruft sich auf die Partnerschaftsfreistellung. Er hat viele Jahre bei seiner Mutter gelebt und sie informell gepflegt. Nach dem damals geltenden Recht gibt es zwar eine Steuerbefreiung für informelle Pflegepersonen, diese gilt jedoch nicht für Blutsverwandte in gerader Linie. Der Sohn hat keinen Anspruch auf den Partnerschaftsfreibetrag.

Altes Erbrecht funktioniert noch

Dieses Urteil ist für Nachlässe relevant, die vor 2003 eröffnet und noch nicht vollständig abgewickelt wurden. Nach altem Erbrecht ergibt sich aus dem Pflichtteilsanspruch ein vermögensrechtlicher Anspruch, nicht eine Forderung. Dieser Anspruch kann auch jetzt noch geltend gemacht werden, nachdem das neue Erbrecht bereits seit mehr als 20 Jahren in Kraft ist.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:669 | 16-04-2026
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