
Ist ein Pfannkuchen ein Kuchen? Das ist die Frage, um die es in einem von der Amtsgericht Rotterdam beilegte einen Rechtsstreit über die Pflichtmitgliedschaft in einer Pensionskasse. Der Nutzen für den klagenden Unternehmer: nicht weniger als gut 8,5 Millionen Euro auf (angeblich rückständige) Rentenbeiträge.
Teilnahmepflicht
Unternehmer in der Süßwarenindustrie sind – genau wie Unternehmer in vielen anderen Branchen – verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der betrieblichen Altersversorgung anzumelden, die in dieser Branche von der Branchenpensionsfonds (Bpf) für die Süßwarenindustrie. Dies ist eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz über die Pflichtmitgliedschaft in einem Branchenpensionsfonds von 2000 ergibt.
Die logische Folge ist, dass Rentenbeiträge an den Bpf abgeführt werden müssen. Der Bpf Zoetwaren fordert diese Beiträge ein mit Wirkung vom 30. März 1995, zuzüglich der gesetzlichen Handelszinsen. Daraus ergibt sich der oben bereits genannte Gesamtanspruch in Höhe von 8,5 Millionen Euro.
Viele Pensionsfonds suchen aktiv nach Unternehmern, die sich zu Unrecht nicht bei ihnen angemeldet haben. Sie tun dies, weil Arbeitnehmer, die unter die Versicherungspflicht fallen, jederzeit Anspruch auf eine Rente haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr Arbeitgeber tatsächlich Rentenbeiträge für sie abgeführt hat.
Süßwaren
Ein Unternehmen der Süßwarenindustrie ist ein Unternehmen in den Niederlanden, das ausschließlich oder überwiegend: “Mehl und/oder andere Rohstoffe industriell zu Zwieback, Toast, Knäckebrot, Zwieback, Keksfiguren, Keksen, Gebäck, Kuchen und Waffeln verarbeitet, unabhängig von der Art;” oder die“Produkte industriell herstellt, die hinsichtlich der Art der verarbeiteten Rohstoffe und/oder der Verarbeitungsweise vergleichbar sind”.
Der Richter muss daher zwei Fragen beantworten:
- Ist ein Pfannkuchen ein Kuchen?
- Ist ein Pfannkuchen hinsichtlich der Art der verwendeten Zutaten und/oder der Zubereitungsweise mit einem Kuchen vergleichbar?
Der Richter kommt zu dem Schluss, dass die Unterschiede so deutlich sind, dass Pfannkuchen (und Poffertjes) nach gesellschaftlicher Auffassung nicht als Gebäck angesehen werden. Diese Unterschiede bestehen in der Verwendung, der äußeren Erscheinungsform, der Struktur, dem Geschmack, der Zusammensetzung und der Zubereitungsweise. So werden Pfannkuchen als Mittag- oder Abendessen verzehrt, während Gebäck als Zwischenmahlzeit oder zum Frühstück gegessen wird. Pfannkuchen sind Küchen- bzw. Restaurantprodukte, die in Restaurants erhältlich sind, während Gebäck ein Bäckerei- bzw. Konditoreiprodukt ist, das in Bäckereien erhältlich ist.
In Bezug auf die zweite Frage wird festgestellt, dass der Hauptbestandteil von Pfannkuchen Milch (59%) ist, der Mehl (25%) und Ei (13%) beigemischt werden. Die wichtigsten Bestandteile von Kuchen sind Mehl (42%), Fett (26%) und Zucker (23,5%).
Ein Pfannkuchen ist kein Kuchen!
Das Gericht erkennt noch weitere Merkmale an, die Pfannkuchen von Kuchen unterscheiden. Die Schlussfolgerung lautet daher, dass der Unternehmer nicht unter die Pflichtmitgliedschaft im Bpf für Süßwaren fällt. Die Diskussion mag vielleicht etwas kleinlich erscheinen, doch für den Unternehmer steht dabei ein Kostenaufwand von gut 8,5 Millionen Euro auf dem Spiel. Unternehmer tun daher gut daran, im Auge zu behalten (oder behalten zu lassen), ob sie unter die Pflichtmitgliedschaft bei einem Pensionsfonds fallen.
